Ratgeber: Ihre Rechte bei Flugverspätung und Flugausfall
Hier finden Sie alle Beiträge auf einen Blick. Sie bieten allgemeine Informationen zu den EU-Regeln für Fluggäste und sind keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben.
- Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung
Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung: Das regelt die EU-Verordnung 261/2004 zu Ausgleich (250–600 Euro), Betreuung und Fristen.
- Neue Fluggastrechte ab 23. Oktober 2027: Das ändert sich
Die EU-Verordnung 2026/2202 gilt ab 23. Oktober 2027: neun Monate Frist für Anträge, 30 Tage Antwortfrist, neue Liste außergewöhnlicher Umstände.
- Handgepäck ab 2027: Was die neuen EU-Regeln sagen
Ab 23. Oktober 2027 ist ein persönlicher Gegenstand in der Kabine ohne Aufpreis erlaubt. Wird auch Handgepäck kostenlos? Das steht in der Verordnung.
- Streik und Flugausfall: Anspruch auf Entschädigung?
Streikt die eigene Besatzung oder das Flughafenpersonal? Das entscheidet oft über die Ausgleichsleistung. Rechtslage heute und ab 2027.
- Entschädigung selbst geltend machen – mit Musterschreiben
So machen Sie Ihren Anspruch bei Flugverspätung oder Annullierung selbst geltend: Unterlagen, Frist, Schlichtung, EVZ und LBA. Mit Musterschreiben.
- So wird die Verspätung berechnet: Die Tür entscheidet
Nach dem EuGH zählt der Moment, in dem die Flugzeugtür öffnet, nicht die Landung. So wird die Verspätung berechnet und die Ankunftszeit dokumentiert.
- Technischer Defekt am Flugzeug: Reicht die Ausrede?
Die Fluggesellschaft nennt einen technischen Defekt? Der EuGH sieht darin selten einen außergewöhnlichen Umstand, da Defekte zum normalen Betrieb gehören.
- Verpflegung, Hotel und Transfer bei Flugverspätung
Bei großer Verspätung oder Annullierung muss die Airline Mahlzeiten und bei Übernachtung Hotel und Transfer bieten – auch bei außergewöhnlichen Umständen.
- Erstattung oder Ausgleichszahlung – der Unterschied
Erstattung des Flugpreises und Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung sind zwei verschiedene Ansprüche. Was gilt wann, und wann können beide bestehen?
- Anderweitige Beförderung – auch mit einer anderen Airline?
Bei Annullierung haben Sie die Wahl: Erstattung oder frühestmögliche anderweitige Beförderung. Der eigene Flug am Folgetag genügt nicht immer.
- Fluggesellschaft antwortet nicht – so geht es weiter
Die Verordnung nennt keine Antwortfrist. So gehen Sie vor: schriftlich nachfassen, Schlichtung, Verbraucherzentrum, Verjährung im Blick behalten.
- Fluggesellschaft lehnt ab: So widersprechen Sie
Abgelehnt? Die Beweislast für außergewöhnliche Umstände liegt beim Luftfahrtunternehmen. So prüfen Sie die Begründung und gehen weiter vor.
- Getrennte Tickets und verpasster Anschluss: Wer haftet?
Anschluss mit getrennten Tickets verpasst? Die Verordnung sieht die Flüge meist als zwei Reisen. So verteilt sich die Verantwortung.
- Erkrankte Besatzung oder Personalmangel: Anspruch?
Plötzliche Erkrankung der Besatzung kurz vor dem Abflug ist laut EuGH kein außergewöhnlicher Umstand. Personalmangel am Flughafen kann es sein.
- Gewitter und Blitzeinschlag: Anspruch bei Annullierung?
Gewitter und Blitzschlag gelten oft als außergewöhnliche Umstände, doch Anspruch auf Verpflegung, Hotel und Umbuchung bleibt. So wird geprüft.
