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So wird die Flugverspätung berechnet – die Ankunftszeit entscheidet

Aktualisiert

Kurzantwort

Die Verspätung wird bei der Ankunft am Endziel gemessen, und nach dem EuGH ist die tatsächliche Ankunftszeit der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Fluggäste das Flugzeug verlassen dürfen (Urteil C-452/13, Germanwings). Entscheidend ist also weder, wann die Räder den Boden berühren, noch, wann das Flugzeug an der Parkposition steht. Erreichen Sie Ihr Endziel mit drei Stunden Verspätung oder mehr, können Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, sofern der Flug unter die EU-Regeln fällt und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Das Öffnen der Tür ist die rechtlich maßgebliche Ankunftszeit

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) knüpft die Ausgleichsleistung daran, wie spät Sie am Ziel ankommen. Was die „Ankunftszeit“ ist, definiert sie allerdings nicht. Der EuGH hat das im September 2014 in der Rechtssache C-452/13 zwischen der Fluggesellschaft Germanwings und dem Fluggast Ronny Henning entschieden.

Die Überlegung des Gerichtshofs ist gut nachvollziehbar. Solange Sie im Flugzeug sitzen, sind Sie eingeschlossen, unterliegen den Anweisungen und der Kontrolle der Fluggesellschaft und können kaum mit der Außenwelt kommunizieren. Erst wenn die Türen geöffnet werden und Sie aussteigen dürfen, können Sie Ihren gewöhnlichen Tätigkeiten wieder nachgehen. Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ankunftszeit der Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, vorausgesetzt, die Fluggäste dürfen das Flugzeug in diesem Moment verlassen.

Zwei andere Zeitpunkte hat der Gerichtshof ausdrücklich verworfen: den Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug aufsetzt, und den Zeitpunkt, zu dem es die Parkposition erreicht und die Parkbremsen gesetzt werden.

Drei Momente bei der Landung – nur einer zählt

  • Touchdown: Die Räder berühren die Landebahn. Das gilt nicht als Ankunft.
  • On-Block: Das Flugzeug steht an der Parkposition, die Bremsen sind gesetzt. Auch das gilt nach heutiger Rechtslage nicht als Ankunft.
  • Öffnen der Tür: Mindestens eine Tür wird geöffnet, und die Fluggäste dürfen aussteigen. Das ist nach dem EuGH die rechtlich maßgebliche Ankunftszeit.

Beachten Sie: Die Zeit, die auf den Anzeigen am Flughafen und in Apps erscheint, kann die Touchdown- oder die On-Block-Zeit sein und nicht der Moment, in dem die Tür tatsächlich geöffnet wurde.

Neue Definition ab dem 23. Oktober 2027

Dieser Beitrag beschreibt die bis einschließlich 22. Oktober 2027 geltende Rechtslage. Die Verordnung (EU) 2026/2202, die die Verordnung 261/2004 ändert, gilt ab dem 23. Oktober 2027. Nach dem neuen Art. 2 Buchst. x ist die Ankunftszeit der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug seine Ankunftsposition erreicht und die Parkbremsen gesetzt werden (On-Block-Zeit). Das Öffnen der Tür ist dann nicht mehr maßgeblich. Nach dem neuen Art. 6 Abs. 4 haben Fluggäste auf Antrag Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung bei der Ankunft von über drei Stunden erreichen.

Die neue Verordnung berechnet die Verspätung außerdem grundsätzlich ab der planmäßigen Ankunftszeit, die auf dem zum Zeitpunkt der Buchung ausgestellten Flugschein angegeben ist. Wurde der Flug mindestens 14 Kalendertage vor dem Abflugdatum verschoben, gilt die Zeit auf dem Flugschein zum Zeitpunkt der Verschiebung. Mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab dem 23. Oktober 2027.

Beispiel: Wenige Minuten machten den Unterschied

Ronny Henning flog am 11. Mai 2012 von Salzburg nach Köln/Bonn. Die planmäßige Ankunft war 14.40 Uhr. Das Flugzeug setzte erst um 17.38 Uhr auf, also 2 Stunden und 58 Minuten nach Plan. Die Parkposition wurde um 17.43 Uhr erreicht, 3 Stunden und 3 Minuten nach der planmäßigen Ankunft, und die Türen wurden kurz darauf geöffnet.

Germanwings meinte, die Landezeit sei maßgeblich: 2 Stunden und 58 Minuten liegen unter der Drei-Stunden-Grenze, also sei nichts zu zahlen. Herr Henning machte geltend, die Verspätung betrage mehr als drei Stunden, und forderte 250 Euro. Das österreichische Erstgericht rechnete ab der Öffnung der ersten Tür und verurteilte Germanwings zur Zahlung. Das Landesgericht Salzburg legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, welcher Zeitpunkt gilt.

Der EuGH beantwortete nur die Auslegungsfrage: Maßgeblich ist, wann mindestens eine Tür geöffnet wird. Über den Rechtsstreit selbst hatte das nationale Gericht zu entscheiden. Einige Minuten trennten also zwischen keiner und voller Ausgleichsleistung.

Verspätung beim Abflug und Verspätung bei der Ankunft sind zwei verschiedene Dinge

Art. 6 der Verordnung betrifft die verspätete Abreise. Er gibt Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten, wenn der Abflug sich je nach Flugstrecke um zwei, drei oder vier Stunden verspätet. Beträgt die Verspätung beim Abflug mindestens fünf Stunden, können Sie auf die Reise verzichten und den Flugpreis erstattet bekommen. Mehr dazu: Verpflegung, Hotel und Transfer bei Verspätung.

Die Ausgleichsleistung in Geld richtet sich dagegen nach der Ankunft. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Sturgeon, C-402/07 und C-432/07) können Fluggäste, die ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 haben, auf derselben Grundlage wie bei annullierten Flügen.

Daraus ergeben sich zwei praktische Folgen. Erstens begründet ein später Abflug, den das Flugzeug in der Luft wieder aufholt, in der Regel keinen Anspruch, wenn Sie am Ende weniger als drei Stunden zu spät ankommen. Zweitens zählt bei mehreren Flügen derselben Buchung die Ankunft am Endziel (Folkerts, C-11/11, Rn. 35, und Wegener, C-537/17, Rn. 18–19). Eine kurze Verspätung auf dem ersten Flug kann dazu führen, dass Sie den Anschlussflug verpassen und viele Stunden zu spät am eigentlichen Ziel ankommen. Anders liegt es, wenn die Flüge getrennt gebucht wurden: Getrennte Tickets und verpasster Anschlussflug.

Drei Stunden an der Tür sind nicht immer genug

Auch wenn die Verspätung beim Öffnen der Tür mehr als drei Stunden beträgt, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, zum Beispiel mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen (Art. 5 Abs. 3 und Erwägungsgrund 14). Der Anspruch auf Betreuungsleistungen bleibt davon unberührt. Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft.

Wird die Tür schon vor Ablauf von drei Stunden nach der planmäßigen Ankunft geöffnet, besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, auch wenn der Abflug deutlich verspätet war. Bei Flügen über 3 500 km zwischen der EU und Drittländern kann die Ausgleichsleistung von 600 Euro um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Verspätung bei der Ankunft weniger als vier Stunden beträgt (Art. 7 Abs. 2 Buchst. c; Sturgeon, Rn. 63). Die Beträge und weitere Voraussetzungen finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung.

So dokumentieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit

Direkt bei der Ankunft

  • Machen Sie ein Foto, wenn die Tür geöffnet wird oder Sie aussteigen – die Uhrzeit wird in den Metadaten des Bildes gespeichert.
  • Schreiben Sie jemandem eine Nachricht, wenn Sie das Flugzeug verlassen. So haben Sie einen unabhängigen Zeitstempel.
  • Notieren Sie selbst, wann das Flugzeug aufgesetzt hat und wann es stand, falls Sie dazu kommen.

Im Nachhinein

  • Bewahren Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung und SMS der Fluggesellschaft auf.
  • Rufen Sie Flugdaten bei einem Flugverfolgungsdienst ab, der oft sowohl die Landezeit als auch die On-Block-Zeit zeigt.
  • Bitten Sie die Fluggesellschaft schriftlich um Angaben zur tatsächlichen Ankunftszeit.

Wie Sie Ihren Anspruch geltend machen und ein Musterschreiben finden Sie unter Entschädigung selbst geltend machen.

Häufige Fragen

Das Flugzeug landete fast pünktlich, stand aber lange ohne freie Parkposition. Zählt diese Zeit?

Ja. Die Verspätung läuft bis zum Öffnen der Tür und dem Aussteigen. Wartezeit auf der Landebahn oder vor der Parkposition zählt mit und kann die Verspätung über die Drei-Stunden-Grenze heben.

Die Fluggesellschaft sagt, wir seien früher angekommen, als ich es erlebt habe. Wer hat recht?

Die Angabe der Fluggesellschaft kann auf der Touchdown- oder On-Block-Zeit beruhen, die einige Minuten vor dem Öffnen der Tür liegen kann. Nach der heute geltenden Rechtslage ist rechtlich das Öffnen der Tür maßgeblich. Eigene Nachweise mit Zeitstempel können in Grenzfällen sehr hilfreich sein.

Spielt die Abflugzeit keine Rolle?

Doch, aber für andere Rechte. Eine verspätete Abreise kann nach Art. 6 Anspruch auf Betreuungsleistungen begründen, und ab fünf Stunden können Sie die Erstattung des Flugpreises wählen. Die Ausgleichsleistung in Geld richtet sich dagegen nach der Ankunft am Endziel.

Wie erfahre ich genau, wann die Tür geöffnet wurde?

Die Fluggesellschaft hat eigene Zeitangaben zur Ankunft, die Sie selten direkt einsehen können. Vergleichen Sie Ihre eigenen Nachweise mit öffentlichen Flugdaten. Liegt Ihr Fall nahe an der Drei-Stunden-Grenze, können Sie die Fluggesellschaft um Angaben dazu bitten, wann die Tür geöffnet wurde.

Quellen