Streik und Ausgleichsleistung: Es kommt darauf an, wer streikt
Aktualisiert
Kurzantwort
Entscheidend ist, wer streikt. Ein rechtmäßiger Streik der eigenen Beschäftigten der Fluggesellschaft um Löhne und Arbeitsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein außergewöhnlicher Umstand. Dann können Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Streik außerhalb der Fluggesellschaft, etwa von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, kann dagegen ein außergewöhnlicher Umstand sein. Das Recht auf Betreuungsleistungen, anderweitige Beförderung und Erstattung hängt nicht von der Ursache ab.
Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen. Ob ein bestimmter Streik einen Anspruch auf Ausgleichsleistung begründet, wird im Einzelfall geprüft.
Ausgangspunkt: außergewöhnliche Umstände
Nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) muss das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3). Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft.
Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung werden unter anderem Streiks, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen, als Beispiel für solche Umstände genannt. Deshalb entsteht leicht der Eindruck, jeder Streik befreie die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass es so einfach nicht ist.
Streik der eigenen Beschäftigten der Fluggesellschaft
Das wichtigste Urteil ist die Rechtssache C-28/20 (Airhelp gegen SAS), die die Große Kammer des EuGH am 23. März 2021 entschieden hat. Es ging um einen Flug, der während eines mehrtägigen Pilotenstreiks im Frühjahr 2019 annulliert wurde. Der Streik der Pilotengewerkschaften in Dänemark, Schweden und Norwegen dauerte vom 26. April bis zum 2. Mai 2019.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Streik der eigenen Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens kein außergewöhnlicher Umstand ist, wenn er auf Aufruf einer Gewerkschaft stattfindet, den Beschäftigten Gehör für ihre Forderungen verschaffen soll, nach den nationalen Vorschriften (etwa zur Ankündigung) durchgeführt wird und von Personal getragen wird, das für die Durchführung des Fluges erforderlich ist. Die Begründung hat zwei Schritte:
- Streiks gehören zu den Mitteln von Tarifverhandlungen und damit zur normalen Tätigkeit eines Arbeitgebers (Rn. 28).
- Ein Luftfahrtunternehmen, das von einem Streik der eigenen Beschäftigten um Löhne und Arbeitsbedingungen betroffen ist, kann nicht geltend machen, es habe darüber keine Kontrolle (Rn. 36).
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Geht der Streik auf Forderungen zurück, die nur Behörden erfüllen können, kann er ein außergewöhnlicher Umstand sein (Rn. 45). Der EuGH nennt dafür kein Beispiel.
Schon zuvor hatte der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-195/17 u. a. (TUIfly, Urteil vom 17. April 2018) entschieden, dass auch ein „wilder“ Streik, also die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals nach einer überraschend angekündigten Umstrukturierung, nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fällt. In der Rechtssache C-613/20 (Urteil vom 6. Oktober 2021) bejahte der Gerichtshof dies auch für einen Solidaritätsstreik der Beschäftigten einer Tochtergesellschaft zur Unterstützung eines Streiks gegen die Muttergesellschaft.
Streik außerhalb der Fluggesellschaft
Anders kann es liegen, wenn nicht die eigenen Beschäftigten der Fluggesellschaft streiken. In C-28/20 (Rn. 42) führt der EuGH aus, dass etwa Streiks von Fluglotsen oder von Beschäftigten eines Flughafens außergewöhnliche Umstände darstellen können.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland beschreibt es entsprechend: Bei einem Streik der eigenen Crew bestehe in der Regel ein Anspruch auf Ausgleichsleistung, während der Streik von Flughafenpersonal, Fluglotsen oder externen Dienstleistern ein außergewöhnlicher Umstand sein könne. Es komme auf den Einzelfall an.
Auch in diesem Fall steht nicht automatisch fest, dass keine Ausgleichsleistung geschuldet ist. Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Streik und der Annullierung oder Verspätung besteht und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen zu vermeiden.
Ab dem 23. Oktober 2027: Streiks stehen auf der Liste
Mit der Verordnung (EU) 2026/2202, die die Verordnung 261/2004 ändert, erhält die Fluggastrechteverordnung einen Anhang mit einer nicht erschöpfenden Liste außergewöhnlicher Umstände. Zwei Punkte betreffen Streiks:
- Nr. 3 Buchstabe g: Streiks bei den Erbringern grundlegender Dienstleistungen wie Flughafenleitungsorganen, Flugsicherungsdienstleistern oder Bodenabfertigungsdienstleistern, bei denen die Luftfahrtunternehmen nicht im Sinne der Richtlinie 96/67/EG effektiv auswählen, sofern diese Streiks vom ausführenden Luftfahrtunternehmen oder von der Unternehmensgruppe, der es angehört, tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
- Nr. 3 Buchstabe h: Streiks beim ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst, sofern sie auf Forderungen zurückgehen, die nur von Behörden erfüllt werden können, und daher vom Luftfahrtunternehmen oder seiner Unternehmensgruppe tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Gewöhnliche Streiks der eigenen Beschäftigten um Löhne und Arbeitsbedingungen stehen demnach nicht auf der Liste. Die Liste ist nicht erschöpfend, und Ereignisse, die nicht auf ihr stehen, werden weiterhin im Einzelfall beurteilt. Nach Art. 6c Abs. 1 und 2 sind außergewöhnliche Umstände nicht auf die Liste beschränkt; sie können nur geltend gemacht werden, wenn ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit der Störung besteht. Die Beweislast für diesen Zusammenhang und für die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Beruft sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie nach dem neuen Art. 7 Abs. 9 angeben, auf welchen Punkt der Liste sie sich stützt, oder begründen, warum ein anderes Ereignis als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, und eine klare, begründete Erklärung abgeben. Die Verordnung gilt ab dem 23. Oktober 2027. Mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab dem 23. Oktober 2027.
Das gilt unabhängig von der Ursache
Die Ausnahme für außergewöhnliche Umstände betrifft nur die Ausgleichsleistung. Auch bei einem Streik können Sie nach den heute geltenden Regeln, je nachdem ob der Flug annulliert wurde und wie lange die Verspätung dauert, Anspruch haben auf:
- die Wahl zwischen Erstattung des Flugscheins und anderweitiger Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Flug annulliert wurde; bei einer Verspätung beim Abflug von mindestens fünf Stunden besteht ein Anspruch auf Erstattung,
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- eine Hotelunterbringung samt Transfer, wenn Sie übernachten müssen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland weist darauf hin, dass die anderweitige Beförderung auch bei außergewöhnlichen Umständen verlangt werden kann. Einzelheiten finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung und unter Verpflegung, Hotel und Transfer bei Verspätung.
Was Sie bei einem Streik tun können
- Bewahren Sie Nachrichten der Fluggesellschaft auf, insbesondere Mitteilungen zur Ursache der Annullierung oder Verspätung.
- Notieren Sie, wer nach Angaben der Fluggesellschaft oder der Medien gestreikt hat.
- Heben Sie Belege für Verpflegung, Hotel und Transport auf.
- Sind Sie unsicher, können Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend machen und bei einer Ablehnung um eine schriftliche Begründung bitten.
So gehen Sie vor: Entschädigung selbst geltend machen.
Häufige Fragen
Muss die Fluggesellschaft bei einem Streik nie zahlen?
Doch, das kann sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein rechtmäßiger Streik der eigenen Beschäftigten um Löhne und Arbeitsbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand. Ein Streik außerhalb der Fluggesellschaft kann dagegen einer sein.
Was gilt bei einem Streik der Fluglotsen?
Ein Streik von Fluglotsen kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Die Fluggesellschaft muss dennoch den Zusammenhang mit der Annullierung oder Verspätung belegen und darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Das wird im Einzelfall entschieden.
Ändert sich das mit den neuen Regeln ab 2027?
Die Grundlinie bleibt. Streiks bei Flughafenbetreibern, Flugsicherung und Bodenabfertigern stehen auf der neuen Liste, Streiks der eigenen Beschäftigten dagegen nur, wenn sie auf Forderungen zurückgehen, die ausschließlich Behörden erfüllen können.
Bekomme ich am Flughafen Hilfe, auch wenn der Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist?
Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls ein Hotel sowie Erstattung oder anderweitige Beförderung hängen nicht von der Ursache ab, sondern davon, ob der Flug annulliert wurde und, bei einer Verspätung, von der Flugstrecke und der Wartezeit.
Quellen
- EuGH: Airhelp gegen SAS, C-28/20, Urteil vom 23. März 2021 (EUR-Lex)
- EuGH: C-613/20, Urteil vom 6. Oktober 2021 (EUR-Lex)
- EuGH: Krüsemann u. a. gegen TUIfly, C-195/17 u. a., Urteil vom 17. April 2018 (EUR-Lex)
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/2202 (Amtsblatt vom 2.10.2026)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Fluggastrechte
- Luftfahrt-Bundesamt: Fluggastrechte
