Erstattung des Flugpreises oder Ausgleichszahlung – was ist der Unterschied?
Aktualisiert
Kurzantwort
Erstattung bedeutet, dass Sie den Preis Ihres Flugscheins zurückbekommen – für den nicht durchgeführten Teil der Reise und in manchen Fällen auch für bereits geflogene Abschnitte. Die Ausgleichszahlung (oft Entschädigung genannt) ist nach der Fluggastrechteverordnung dagegen ein eigener, pauschaler Betrag für die Unannehmlichkeiten der Störung selbst. Das sind zwei verschiedene Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Die Erstattung steht in Artikel 8, die Ausgleichszahlung in Artikel 7. Die Voraussetzungen unterscheiden sich, und der eine Anspruch schließt den anderen nicht aus. Bei einer Annullierung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf beides haben.
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Zwei verschiedene Ansprüche, kein Entweder-oder
Die Verordnung hält zwei Dinge auseinander. Artikel 8 gibt Ihnen eine Wahl: Erstattung des Flugscheins oder anderweitige Beförderung zum Endziel, entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt, der Ihnen passt. Artikel 7 legt pauschale Ausgleichsbeträge für die Störung selbst fest, gestaffelt nach der Flugstrecke. Die Verordnung gilt in Deutschland unmittelbar.
Bei einer Annullierung räumt Ihnen Artikel 5 Absatz 1 sowohl die Wahl nach Artikel 8 als auch den Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 7 ein. Wird Ihnen die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert, gilt nach Artikel 4 Absatz 3 dasselbe. Der eine Anspruch schließt den anderen also nicht aus, auch wenn für beide jeweils eigene Voraussetzungen gelten. Die Erstattung gibt Ihnen zurück, was Sie bezahlt haben. Die Ausgleichszahlung ist eine eigene Zahlung für Zeit und Mühe, die Ihnen die Störung gekostet hat.
Die Frage „Bekomme ich Erstattung oder Ausgleichszahlung?“ ist deshalb oft falsch gestellt. Je nachdem, was geschehen ist, kann die Antwort das eine, das andere oder beides sein.
Erstattung und Ausgleichszahlung im Überblick
- Erstattung (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a): der Flugpreis, zahlbar innerhalb von sieben Tagen, für die nicht durchgeführten Reiseabschnitte und für bereits durchgeführte Abschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Gegebenenfalls bietet die Airline zusätzlich einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt an. Die Erstattung ist eine von mehreren Wahlmöglichkeiten; die anderen sind die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt.
- Ausgleichszahlung (Artikel 7): ein eigener Pauschalbetrag für die Störung selbst. Er richtet sich nach der Flugstrecke und hängt nicht davon ab, was der Flugschein gekostet hat.
- Unterschiedliche Voraussetzungen: Die Erstattung können Sie bei Annullierung, bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen oder bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden wählen. Die Ausgleichszahlung hängt von weiteren Voraussetzungen ab, etwa von außergewöhnlichen Umständen und – bei Annullierung – davon, wie rechtzeitig Sie informiert wurden und welche anderweitige Beförderung Ihnen angeboten wurde.
- Kein Ausschluss: Nach einer Annullierung oder bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen können Sie Anspruch auf beides haben.
Beispiel: Annullierung ohne brauchbare Alternative
Das Beispiel ist erfunden. Ihr Flug wird annulliert, und die Airline kann keine anderweitige Beförderung anbieten, die für Sie passt, sodass Sie die Reise nicht antreten. Nach Artikel 8 können Sie dann statt der anderweitigen Beförderung die Erstattung des Flugscheins wählen. Die Erstattung gibt Ihnen zurück, was Sie für die nicht durchgeführte Reise bezahlt haben.
Die Erstattung ist nur die halbe Antwort. Die Annullierung kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 7 begründen – eine eigene Zahlung für die Störung, die nicht dadurch berührt wird, dass Sie den Flugpreis zurückerhalten haben. In ein und demselben Annullierungsfall kann es also um zwei verschiedene Zahlungen gehen: den Flugpreis zurück und zusätzlich eine Ausgleichszahlung. Ob Letztere in Betracht kommt, hängt von den unten beschriebenen weiteren Voraussetzungen ab.
Die Ausgleichsbeträge im Überblick
| Länge der Reise | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| Bis 1 500 km | 250 Euro |
| Über 1 500 km innerhalb der EU | 400 Euro |
| 1 500 bis 3 500 km, andere Flüge | 400 Euro |
| Alle anderen Flüge | 600 Euro |
Die Ausgleichszahlung ist ein fester Betrag, der in erster Linie von der Länge der Flugstrecke abhängt. Sie ist etwas anderes als die Erstattung des Flugpreises. Nähere Voraussetzungen finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung.
Erstattung bedeutet nicht immer Ausgleichszahlung
Die beiden Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und gehen deshalb nicht immer Hand in Hand. Sie können nach einer Annullierung Anspruch auf Erstattung des Flugscheins haben und trotzdem keine Ausgleichszahlung verlangen können – zum Beispiel, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung unterrichtet wurden. Keine Ausgleichszahlung ist auch fällig, wenn Sie zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor Abflug unterrichtet wurden und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, bei der Sie höchstens zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit ankommen, oder wenn Sie weniger als sieben Tage vor Abflug unterrichtet wurden und Ihnen eine Beförderung angeboten wurde, bei der Sie höchstens eine Stunde früher abfliegen und weniger als zwei Stunden später ankommen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c). Auch wenn die Airline nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, muss sie keine Ausgleichszahlung leisten (Artikel 5 Absatz 3).
Umgekehrt gilt dasselbe. Wenn Sie sich für die anderweitige Beförderung statt der Erstattung entscheiden, nimmt das für sich genommen einen möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Störung nicht weg. Erreichen Sie Ihr Endziel mit der anderweitigen Beförderung höchstens zwei, drei oder vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit, je nach Streckenlänge, darf die Airline die Ausgleichszahlung allerdings um 50 Prozent kürzen (Artikel 7 Absatz 2). Die Frage der Erstattung und die Frage der Ausgleichszahlung werden jeweils für sich und nach ihren eigenen Voraussetzungen beantwortet.
Das sollten Sie aufbewahren, um beide Forderungen zu verfolgen
- Ihre Buchung: die Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer, die Bordkarte oder ein Screenshot der digitalen Bordkarte in der App der Airline sowie einen Nachweis darüber, was Sie für den Flugschein bezahlt haben.
- Die Störung: die Mitteilung über die Annullierung als SMS, E-Mail oder App-Nachricht, aus der hervorgeht, wann Sie davon erfahren haben, eine eventuell angebotene anderweitige Beförderung und ob Sie sie angenommen oder abgelehnt haben, sowie eine Notiz, welchen Grund die Airline genannt hat, denn er ist für die Frage der Ausgleichszahlung von Bedeutung.
Wie Sie die Forderung stellen, samt Musterschreiben, finden Sie unter Entschädigung selbst geltend machen.
Zahlt die Airline nicht, kommt eine Schlichtung in Betracht. Sie setzt voraus, dass Sie Ihren Anspruch zuvor unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben. Je nach Airline ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig; für Fluggäste ist das regelmäßig kostenfrei. Mehr dazu: Fluggesellschaft antwortet nicht.
Häufige Fragen
Kann ich für denselben Flug Erstattung und Ausgleichszahlung bekommen?
Das kann sein. Es sind zwei getrennte Ansprüche nach den EU-Regeln – Erstattung des Flugscheins nach Artikel 8 und Ausgleichszahlung für die Störung nach Artikel 7 –, und der eine schließt den anderen nicht aus. Nach einer Annullierung oder bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf beides haben. Ob eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, hängt von weiteren Voraussetzungen ab, etwa davon, wie rechtzeitig Sie über die Annullierung informiert wurden, welche anderweitige Beförderung Ihnen angeboten wurde und ob außergewöhnliche Umstände vorlagen.
Verliere ich den Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn ich die Erstattung annehme?
Nach einer Annullierung nicht automatisch. Die Wahl zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung steht in Artikel 8, der Anspruch auf Ausgleichszahlung in Artikel 7 und wird gesondert geprüft. Bei einer Annullierung gewährt Artikel 5 Absatz 1 beides, und bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen tut Artikel 4 Absatz 3 dasselbe. Dass Sie die Erstattung annehmen, nimmt einen möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Annullierung deshalb für sich genommen nicht weg.
Bei einer Verspätung ist es anders. Die Ausgleichszahlung bei Verspätung bemisst sich danach, wie spät Sie Ihr Endziel erreichen, und die Verordnung sagt nicht ausdrücklich, was für die Ausgleichszahlung gilt, wenn Sie nach fünf Stunden auf die Reise verzichten und somit nie ankommen. Es ist daher unsicher, ob Sie dann eine Ausgleichszahlung verlangen können.
Ist die Ausgleichszahlung nur der Flugpreis auf anderem Weg?
Nein. Die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 ist ein fester Betrag, der sich nach der Länge der Flugstrecke richtet und nicht danach, was der Flugschein gekostet hat. Die Erstattung gibt Ihnen den Flugpreis nach Artikel 8 zurück. Es sind verschiedene Ansprüche, die unterschiedlich berechnet werden, und die Begriffe sind nicht austauschbar.
Der Flug wurde nicht annulliert, sondern nur verspätet. Gilt die Erstattung dann?
Sie kann gelten, wenn sich der Abflug um mindestens fünf Stunden verspätet. Dann muss die Airline Ihnen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii die Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a anbieten, sodass Sie auf die Reise verzichten und den Flugschein erstattet bekommen können, statt weiterzureisen. Die Ausgleichszahlung ist eine eigene Frage: Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Sturgeon kann eine Verspätung einen Anspruch begründen, wenn Sie Ihr Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreichen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Verzichten Sie auf die Reise, kommen Sie nie an, und dann ist unsicher, ob überhaupt eine Ausgleichszahlung in Betracht kommt – berücksichtigen Sie das, bevor Sie sich entscheiden.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- EuGH: Sturgeon, Rechtssachen C-402/07 und C-432/07
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/2202 (Amtsblatt vom 2.10.2026)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Fluggastrechte
- Luftfahrt-Bundesamt: Schlichtung
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals söp)
- Bundesamt für Justiz: Schlichtungsstelle Luftverkehr, häufige Fragen
