Getrennte Tickets und verpasster Anschlussflug: Wer ist verantwortlich?
Aktualisiert
Kurzantwort
Bei zwei getrennten Buchungen behandelt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Ihre Flüge in der Regel als zwei selbstständige Reisen mit jeweils eigenem Endziel. Das erste Luftfahrtunternehmen haftet daher normalerweise nur für die Störung seines eigenen Fluges – nicht dafür, dass Sie den nächsten verpasst haben. Das zweite Unternehmen hat die Störung seinerseits meist nicht verursacht und haftet deshalb nach der Verordnung nicht dafür, dass Sie Ihren Abflug verpassten. Ein Ausgleichsanspruch kann dennoch bestehen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und gerade der erste Flug annulliert wurde, Ihnen die Beförderung verweigert wurde oder er bis zum Umsteigeort ausreichend verspätet war.
Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Die Rechte folgen dem Flug, nicht der ganzen Reise
Die Verordnung ist um den einzelnen Flug herum gebaut. Der Anwendungsbereich in Artikel 3 Absatz 1 knüpft daran an, von wo der Flug abgeht und welches Unternehmen ihn durchführt, und Artikel 2 Buchstabe b definiert das ausführende Luftfahrtunternehmen als Unternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Ein Anspruch richtet sich deshalb gegen das Unternehmen, das den betroffenen Flug durchgeführt hat.
Entscheidend dafür, welche Verspätung zählt, ist die Definition in Artikel 2 Buchstabe h. Endziel ist der Zielort auf dem Flugschein, der am Abfertigungsschalter vorgelegt wird, oder bei direkt anschließenden Flügen der Zielort des letzten Fluges. Haben Sie zwei Tickets, endet der Flugschein, mit dem Sie einchecken, am Umsteigeort. Dorthin wird die Verspätung gemessen – unabhängig davon, wohin Sie eigentlich wollten.
Die Auslegungsleitlinien der Kommission sagen das in Nr. 4.4.2 ausdrücklich: Haben Fluggäste zwei getrennte Tickets für zwei aufeinanderfolgende Flüge und verspätet sich der erste so, dass sie den Check-in für den nächsten nicht mehr erreichen, sind die Luftfahrtunternehmen nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Dieselbe Nummer fügt hinzu, dass die Fluggäste gegen das Unternehmen, das den ersten Flug durchführt, gleichwohl einen Ausgleichsanspruch haben können, wenn gerade dieser Flug stark verspätet ist. Die Leitlinien sind die Auslegung der Kommission und binden die Gerichte nicht, zeigen aber, wie die Regeln gelesen werden sollen. Eine Entscheidung des EuGH, die getrennte Tickets unmittelbar behandelt, haben wir nicht gefunden – das Ergebnis stützt sich auf den Anwendungsbereich der Verordnung, die Definition des Endziels und die Leitlinien.
Das erste Unternehmen haftet weiter für seinen eigenen Flug
Dass Sie Ihren eigenen Anschluss verpasst haben, nimmt Ihnen nicht die Rechte, die Sie gegenüber dem ersten Unternehmen haben können. Wurde der erste Flug annulliert oder wurde Ihnen die Beförderung verweigert, gelten die üblichen Regeln der Verordnung – und bei Annullierung haben Sie nach Artikel 8 Absatz 1 die Wahl zwischen Erstattung innerhalb von sieben Tagen und anderweitiger Beförderung. Verspätete sich der Flug dagegen, zählt die Verspätung bis zum Umsteigeort: Der EuGH hat entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge sich auf den Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 berufen können, wenn sie wegen der Verspätung drei Stunden oder mehr verlieren (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u. a., Urteil vom 19. November 2009).
Umgekehrt begründet eine Verspätung von einer Stunde bis zum Umsteigeort in der Regel keinen Ausgleichsanspruch, auch wenn sie Sie den ganzen nächsten Flug gekostet hat – die Schwelle wird am Zielort des eigenen Tickets gemessen. Die Beweislast liegt beim Unternehmen: Nach Artikel 5 Absatz 3, den der EuGH in der Rechtssache Sturgeon auch auf große Verspätungen angewendet hat, muss es nur dann keine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Kurzüberblick: eine Buchung oder zwei?
- Eine Buchungsnummer für die ganze Reise deutet auf einen durchgehenden Flugschein hin, mehrere Buchungsnummern deuten auf getrennte Tickets hin.
- Bei getrennten Tickets wird die Verspätung an der Ankunft am Umsteigeort gemessen – nicht an Ihrem Endziel (Artikel 2 Buchstabe h).
- Auslegungsleitlinien der Kommission, Nr. 4.4.2: Bei zwei getrennten Tickets besteht für den verpassten Anschluss keine Ausgleichspflicht – das Unternehmen des ersten Fluges kann aber ausgleichspflichtig sein, wenn gerade dieser Flug stark verspätet ist.
- Das zweite Unternehmen hat die Verspätung normalerweise nicht verursacht und haftet nach der Verordnung deshalb nicht dafür, dass Sie den Abflug verpasst haben.
- Liegt die ganze Reise in einer Buchung, ist es umgekehrt – dann zählt die Ankunft des letzten Fluges (EuGH, C-436/21).
- Soweit wir feststellen konnten, hat der EuGH die Frage der getrennten Tickets nicht unmittelbar entschieden.
Beispiel: 90 Minuten Verspätung, die den ganzen Anschluss kosteten
Das Beispiel ist erfunden. Sie buchen München–Amsterdam bei einem Unternehmen und Amsterdam–Lissabon bei einem anderen, mit drei Stunden Aufenthalt und zwei verschiedenen Buchungsnummern. Der erste Flug landet 90 Minuten zu spät, Sie schaffen den erneuten Check-in nicht mehr, bevor der Schalter für Lissabon schließt, und die Maschine fliegt ohne Sie.
Der Flugschein, mit dem Sie eingecheckt haben, endete in Amsterdam. Das ist Ihr Endziel für diesen Flug, und 90 Minuten bis dorthin erreichen die Schwelle von drei Stunden nicht – ein Ausgleichsanspruch für diesen Flug kommt daher normalerweise nicht in Betracht. Das zweite Unternehmen haftet nach der Verordnung normalerweise nicht für Ihre Verspätung. Wäre der erste Flug stattdessen annulliert worden oder drei Stunden oder mehr zu spät in Amsterdam angekommen, könnte ein Anspruch gegen das erste Unternehmen in Betracht kommen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Liegt die Reise in einer Buchung, ist es umgekehrt
Die Trennlinie zeigt sich am deutlichsten in den Fällen, in denen die ganze Reise in einer Buchung lag. In der Rechtssache C-502/18, CS u. a./České aerolinie (Neunte Kammer, Urteil vom 11. Juli 2019), hatten elf Fluggäste eine einzige Buchung Prag–Abu Dhabi–Bangkok. Die erste Strecke flog České aerolinie planmäßig, die zweite führte Etihad Airways im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durch, und sie kam 488 Minuten zu spät an. Der Gerichtshof entschied, dass eine Reise mit Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung ist, eine Einheit bildet und dass die Fluggäste ihren Anspruch gegen das EU-Unternehmen richten konnten, das den Beförderungsvertrag mit ihnen geschlossen und den ersten Flug durchgeführt hatte – obwohl die Verspätung auf einer Strecke entstand, die dieses Unternehmen nicht flog.
Die Rechtssache C-436/21, flightright/American Airlines (Achte Kammer, Urteil vom 6. Oktober 2022), geht einen Schritt weiter. Ein Reisebüro hatte Stuttgart–Zürich–Philadelphia–Kansas City zusammengestellt, einen Gesamtpreis berechnet und einen einzigen Flugschein ausgestellt; die Flüge wurden von Unternehmen durchgeführt, die in keiner besonderen Rechtsbeziehung zueinander standen. Der Gerichtshof legte Artikel 2 Buchstabe h so aus, dass es sich gleichwohl um unmittelbar anschließende Flüge handelte – und dass ein Fluggast, der von einem Flughafen in der EU abfliegt und am Zielort des letzten Fluges stark verspätet ankommt, einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 geltend machen kann.
Entscheidend war also nicht, ob die Unternehmen zusammenarbeiteten. Entscheidend war, dass ein Reisebüro die Reise zusammengestellt, einen Gesamtpreis berechnet und einen einzigen Flugschein ausgestellt hatte. Ein sogenanntes Self-Transfer, bei dem eine Buchungsplattform zwei Verbindungen kombiniert, aber als zwei Tickets mit zwei Buchungsnummern verkauft, liegt deshalb wahrscheinlich auf der anderen Seite der Trennlinie. Prüfen Sie daher die Buchungsbestätigung, bevor Sie etwas voraussetzen: Ein Ticket mit einer Gesamtsumme deutet auf eine durchgehende Reise hin, zwei Buchungsnummern deuten auf zwei Reisen hin.
Die Beträge, wenn der erste Flug für sich einen Anspruch begründet
Begründet die Störung des ersten Fluges selbst den Anspruch, bemisst sich der Ausgleich nach Artikel 7 nach der Entfernung dieses Fluges – nicht nach der ganzen geplanten Reise. Die Beträge finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung.
So gehen Sie vor, wenn Sie den Anschluss verpasst haben
- Zählen Sie die Buchungen. Suchen Sie die Buchungsbestätigungen heraus und prüfen Sie, ob Sie eine oder mehrere Buchungsnummern haben. Das ist der wichtigste Hinweis darauf, welches Endziel gilt, und damit für die gesamte Beurteilung.
- Messen Sie die Verspätung am Umsteigeort. Vergleichen Sie die geplante und die tatsächliche Ankunftszeit am Umsteigeort, nicht an Ihrem endgültigen Ziel. Bewahren Sie Screenshots der Ankunftszeiten und der Mitteilungen des Unternehmens auf. Mehr dazu unter So wird die Verspätung berechnet.
- Machen Sie geltend, was den ersten Flug betrifft. Richten Sie einen schriftlichen Anspruch an das Unternehmen, das den verspäteten oder annullierten Flug durchgeführt hat, und bitten Sie um eine Begründung der Ursache. Stützen Sie den Ausgleichsanspruch auf die Verspätung oder Annullierung dieses Fluges – der verpasste Anschluss begründet für sich genommen nach der Verordnung keinen Ausgleich. So gehen Sie vor: Entschädigung selbst geltend machen.
- Bewahren Sie Belege für Mehrkosten auf. Verpflegung, Übernachtung und ein neues Flugticket sind Fragen des Schadensersatzes, die gesondert zu beurteilen sind. Bei internationalen Flügen richten sich solche Ansprüche in der Regel nach dem Montrealer Übereinkommen, Artikel 19 (Schaden durch Verspätung); nach Artikel 35 erlischt das Recht auf Schadensersatz, wenn nicht binnen zwei Jahren Klage erhoben wird. Das ist Schadensersatz und nicht die pauschale Ausgleichsleistung nach der Verordnung.
- Klären Sie, an wen sich der Anspruch richtet. Haben Sie die Tickets über einen Vermittler gebucht, hängt es von der konkreten Buchung ab, welche Pflichten dort bestehen. Unabhängig davon ist für die Verordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen des gestörten Fluges maßgeblich.
Häufige Fragen
Beide Flüge standen in derselben Bestätigungs-E-Mail einer Reisesuche. Gilt das als eine Buchung?
Nicht unbedingt. Eine Bestätigungs-E-Mail kann zwei selbstständige Buchungen zusammenfassen. Der EuGH hat geprüft, ob die Reise als ein Ticket verkauft wurde: In C-436/21 genügte es, dass ein Reisebüro die Flüge zusammengestellt, einen Gesamtpreis berechnet und einen einzigen Flugschein ausgestellt hatte, damit sie als unmittelbar anschließend galten, obwohl die Unternehmen in keiner besonderen Rechtsbeziehung standen. Haben Sie dagegen zwei Buchungsnummern und zwei getrennte Tickets, deutet das auf zwei Reisen hin.
Kann ich das neue Ticket erstattet verlangen, das ich kaufen musste?
Die Verordnung gibt bei getrennten Tickets normalerweise keinen solchen Anspruch: Die anderweitige Beförderung nach Artikel 8 Absatz 1 erfolgt zum Endziel, und bei zwei Tickets ist das der Umsteigeort. Die Kosten können aber als Schadensersatz zu beurteilen sein, nach dem Montrealer Übereinkommen und nicht nach der Verordnung. Hat ein Vermittler die Tickets gebucht und lag das Problem an einem Fehler des Vermittlers, kommt ein Anspruch gegen ihn in Betracht. Hat der Verkäufer eine eigene Absicherung gegen verpasste Anschlüsse angeboten, gelten die Bedingungen dieses Vertrags und nicht die Verordnung.
Gibt es ein EuGH-Urteil, wonach getrennte Tickets nie einen Anspruch begründen?
Soweit wir feststellen konnten, nicht – wir haben keine Entscheidung gefunden, in der der EuGH die Frage unmittelbar beantwortet. Das Ergebnis folgt aus dem Anwendungsbereich der Verordnung und der Definition des Endziels in Artikel 2 Buchstabe h, und die Auslegungsleitlinien der Kommission sprechen es in Nr. 4.4.2 ausdrücklich aus. Die Leitlinien sind die Auslegung der Kommission und binden die Gerichte nicht.
Wie viel Zeit sollte ich zwischen den Flügen einplanen?
Die Verordnung kennt keine rechtliche Mindestumsteigezeit. Bei getrennten Tickets müssen Sie selbst dafür sorgen, genug Zeit zwischen den Flügen zu haben, um zum nächsten Flug einzuchecken. Das Risiko einer zu knappen Planung tragen Sie selbst.
Ändert sich das mit den neuen EU-Regeln?
Noch nicht. Die Verordnung (EU) 2026/2202 ändert die Verordnung 261/2004, gilt aber erst ab dem 23. Oktober 2027 (Artikel 3). Für Reisen im Rahmen eines einzigen Luftbeförderungsvertrags sieht der neue Artikel 6b vor, dass bei einem verpassten Anschlussflug aufgrund einer Störung des vorherigen Fluges das ausführende Luftfahrtunternehmen dieses Fluges für anderweitige Beförderung und Unterstützungsleistungen verantwortlich ist und dass Ausgleich verlangt werden kann, wenn das Endziel mit über drei Stunden Verspätung erreicht wird. Für getrennte Verträge gilt das nicht: Wer Flugscheine verkauft, die auf einer Kombination von Luftbeförderungsverträgen beruhen, muss vor dem Kauf darauf hinweisen, dass sie Gegenstand gesonderter Verträge sind und dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung, Erstattung, anderweitige Beförderung oder Unterstützungsleistungen nach den Artikeln 7, 8 und 9 nicht gilt, wenn man einen Folgeflug im Rahmen gesonderter Verträge verpasst (neuer Artikel 14 Absatz 3). Bis dahin gelten die Regeln, wie sie hier beschrieben sind. Mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab 2027.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- EUR-Lex: Auslegungsleitlinien der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (C/2024/5687, englische Fassung)
- EuGH: flightright/American Airlines, Rechtssache C-436/21, 6. Oktober 2022
- EuGH: CS u. a./České aerolinie, Rechtssache C-502/18, 11. Juli 2019
- EuGH: Sturgeon, Rechtssachen C-402/07 und C-432/07
- EUR-Lex: Montrealer Übereinkommen (englische Fassung)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/2202 (Amtsblatt vom 2.10.2026)
