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Erkrankte Besatzung und Personalmangel am Flughafen: Wann besteht ein Ausgleichsanspruch?

Aktualisiert

Kurzantwort

Eine erkrankte Besatzung befreit das Luftfahrtunternehmen in der Regel nicht von der Ausgleichszahlung. Erkrankt oder stirbt ein für die Durchführung des Fluges erforderliches Besatzungsmitglied plötzlich kurz vor dem Abflug, ist das nach dem EuGH kein außergewöhnlicher Umstand – die Personalplanung gehört zur normalen Tätigkeit des Unternehmens –, und Sie können nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf Ausgleichsleistung haben. Fehlte das Personal dagegen beim Flughafenbetreiber – in dem vom EuGH geprüften Fall ging es um die Gepäckverladung –, kann das als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen, unter anderem wenn die Engpässe allgemeiner Natur waren. Für welches Unternehmen das fehlende Personal arbeitet, ist daher eine Schlüsselfrage, aber nicht allein entscheidend: Auch dann ist zu prüfen, ob der Mangel außerhalb der tatsächlichen Beherrschung des Luftfahrtunternehmens lag. Die Beweislast liegt durchgehend beim Luftfahrtunternehmen.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Zwei Voraussetzungen, und beide müssen erfüllt sein

Bei einer Annullierung und bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel kann die Verordnung 261/2004 einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 begründen. Eine Ausnahme betrifft die Vorwarnzeit: Werden Sie mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert, besteht unabhängig von der Ursache kein Ausgleichsanspruch. Bei kürzerer Vorwarnzeit gilt das Gleiche, wenn Ihnen gleichzeitig eine anderweitige Beförderung zu Zeiten nahe der ursprünglichen angeboten wird. Erfahren Sie weniger als sieben Tage vor dem Abflug von der Annullierung, etwa weil die Besatzung plötzlich erkrankt ist, muss die anderweitige Beförderung es Ihnen erlauben, höchstens eine Stunde früher abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunft zu erreichen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c). Eine weitere Ausnahme betrifft die Ursache: Nach Artikel 5 Absatz 3 muss das Unternehmen nur dann nicht zahlen, wenn es nachweisen kann, dass die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beweislast liegt also beim Unternehmen, nicht bei Ihnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellt das an einen solchen Umstand zwei Anforderungen: Das Ereignis muss seiner Art oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit des Unternehmens sein, und es muss von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sein. Die Voraussetzungen sind kumulativ – beide müssen erfüllt sein –, und die Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Da Artikel 5 Absatz 3 eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausgleichs ist, ist der Begriff außerdem eng auszulegen.

Bei der zweiten Voraussetzung, der Beherrschung, unterscheidet der Gerichtshof zwischen Ereignissen innerer und äußerer Herkunft. Äußere Ereignisse sind solche, die auf die Natur oder auf Handlungen Dritter zurückgehen – etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, die den Flugverkehr oder den Flughafenbetrieb stört. Die Grenze zwischen erkrankter Besatzung und Personalmangel am Flughafen verläuft aber vor allem bei der ersten Voraussetzung: Die eigene Besatzung gehört zur normalen Tätigkeit des Unternehmens, allgemeine Engpässe beim Flughafenbetreiber können außerhalb davon liegen.

Das TAP-Urteil: der Kopilot, der vor dem Abflug tot aufgefunden wurde

Die Frage der erkrankten oder verstorbenen Besatzung hat die Dritte Kammer des EuGH am 11. Mai 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22, TAP Portugal/flightright und Myflyright, entschieden. Hintergrund: Am 17. Juli 2019 sollte TAP von Stuttgart nach Lissabon fliegen, planmäßiger Abflug 6.05 Uhr. Um 4.15 Uhr desselben Morgens wurde der Kopilot tot in seinem Hotelbett gefunden. Die gesamte Besatzung war erschüttert und erklärte sich außerstande, den Flug durchzuführen, und weil außerhalb der TAP-Basis kein Ersatzpersonal verfügbar war, wurde der Flug annulliert. TAP weigerte sich zu zahlen und berief sich auf Artikel 5 Absatz 3.

Die Antwort des Gerichtshofs war kurz: Der plötzliche Ausfall eines für die Durchführung des Fluges erforderlichen Besatzungsmitglieds wegen Krankheit oder Tod kurz vor dem planmäßigen Abflug fällt nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände.

Die Begründung: Maßnahmen, die das eigene Personal des Luftfahrtunternehmens betreffen, gehören zu dessen normaler Tätigkeit, und dazu zählt die Planung der Besatzung und der Arbeitszeit der Beschäftigten. Ein Luftfahrtunternehmen kann im Betrieb damit konfrontiert werden, dass Beschäftigte plötzlich erkranken oder sterben, auch kurz vor dem Abflug, und muss das in seiner Planung berücksichtigen. In zwei Punkten war der Gerichtshof deutlich. Das Ereignis ist der Ausfall selbst, nicht die genaue medizinische Ursache – ein toter Mitarbeiter unterscheidet sich rechtlich nicht von einem akut erkrankten. Und dass das Besatzungsmitglied die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen ohne Beanstandung durchlaufen hatte, ändert nichts, weil jeden eine plötzliche Erkrankung oder der Tod treffen kann. Die erste Voraussetzung war damit nicht erfüllt, und die zweite musste der Gerichtshof nicht prüfen.

Kurzüberblick: Krankheit, Todesfall und Personalmangel

  • Die eigene Besatzung erkrankt akut oder stirbt kurz vor dem Abflug: nach dem EuGH kein außergewöhnlicher Umstand (verbundene Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22) – Sie können Anspruch auf Ausgleichsleistung haben.
  • Begründung: Die Planung der Besatzung und der Arbeitszeit der Beschäftigten gehört zur normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.
  • Personalmangel beim Flughafenbetreiber, der für die Gepäckverladung zuständig ist: kann ein außergewöhnlicher Umstand sein (C-405/23).
  • Auch dann muss das Unternehmen nachweisen, dass sich der Umstand trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ und dass es der Situation angepasste Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen zu vermeiden.
  • Die Beweislast liegt in beiden Fällen beim Luftfahrtunternehmen.

Die Grenze: wenn das Personal stattdessen am Flughafen fehlt

Die andere Seite der Grenze hat die Neunte Kammer des EuGH am 16. Mai 2024 in der Rechtssache C-405/23, Touristic Aviation Services/Flightright, geprüft. Ein Flug von Köln/Bonn nach Kos am 4. Juli 2021 kam 3 Stunden und 49 Minuten zu spät an. Die Verspätung hatte mehrere Ursachen: Das vorherige Flugzeug war bereits 1 Stunde und 17 Minuten verspätet wegen fehlenden Check-in-Personals, die langsame Gepäckverladung brachte weitere 2 Stunden und 13 Minuten, weil der für die Leistung zuständige Flughafenbetreiber zu wenig Personal hatte, und veränderte Wetterbedingungen nach dem Schließen der Flugzeugtüren fügten weitere 19 Minuten hinzu. Die Auslegungsfrage betraf nur den mittleren Teil.

Die Antwort des Gerichtshofs: Personalmangel beim Flughafenbetreiber, der für das Verladen von Gepäck in Flugzeuge zuständig ist, kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Formulierung ist wichtig – kann, nicht ist. Die Beurteilung im Einzelfall überließ der Gerichtshof dem nationalen Gericht. Dieses hat zu prüfen, ob die bei der Verladung festgestellten Engpässe allgemeiner Natur waren – dann gehören sie nicht zur normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens – und ob sie außerhalb der tatsächlichen Beherrschung des Luftfahrtunternehmens lagen. Hatte das Luftfahrtunternehmen die Befugnis, tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben, lagen die Engpässe nicht außerhalb seiner Beherrschung. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, hat das nationale Gericht zusätzlich zu prüfen, ob das Unternehmen nachgewiesen hat, dass sich der Umstand auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass sich die Verspätung hätte vermeiden lassen, wenn das Unternehmen einen anderen Anbieter mit ausreichender Kapazität hätte einsetzen können, sobald es wusste oder wissen musste, dass dem Flughafenbetreiber diese Kapazität fehlte.

„Personalmangel“ in einer Ablehnung sagt nicht, welches Personal

Das Wort Personalmangel in einem Ablehnungsschreiben entscheidet für sich nichts. Das Luftfahrtunternehmen muss belegen können, welche Personalgruppe fehlte, bei wem und wie sich das auf genau Ihren Flug ausgewirkt hat.

Und selbst wenn der Umstand als außergewöhnlich beurteilt wird, genügt das nicht. Artikel 5 Absatz 3 verlangt außerdem, dass er sich auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ, und der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Unternehmen der Situation angepasste Maßnahmen ergriffen haben muss, um die Folgen zu vermeiden, ohne angesichts seiner Kapazitäten nicht tragbare Opfer zu bringen. Verlangen Sie daher immer eine schriftliche Begründung, bevor Sie eine Absage hinnehmen.

Die Höhe des Ausgleichs

Hält die Berufung des Unternehmens auf Artikel 5 Absatz 3 nicht stand, bemisst sich die Ausgleichsleistung nach Artikel 7 nach der Entfernung des Fluges, nicht nach dem Ticketpreis. Wird Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten, die das Endziel je nach Flugstrecke höchstens zwei, drei oder vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht, kann der Betrag um 50 Prozent gekürzt werden (Artikel 7 Absatz 2). Die Beträge finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung.

So gehen Sie vor, wenn der Flug aus Personalgründen ausfällt

  1. Fragen Sie, welches Personal betroffen war. Bitten Sie das Luftfahrtunternehmen, schriftlich anzugeben, ob der Mangel bei der eigenen Besatzung, beim Flughafenbetreiber oder bei einem Bodenabfertigungsunternehmen bestand – und wenn ja, wer dieses Unternehmen beauftragt hatte. Die Antwort ist der Ausgangspunkt der Beurteilung.
  2. Bewahren Sie die Mitteilung im Original auf. Behalten Sie E-Mails, SMS und Push-Mitteilungen, in denen die Ursache genannt wird, und fotografieren Sie Anzeigetafeln. Die Mitteilung zeigt, welche Ursache das Unternehmen selbst zum Zeitpunkt des Geschehens angab.
  3. Kümmern Sie sich zuerst um die Reise. Bei Annullierung haben Sie nach der Verordnung die Wahl zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung, bei Wartezeit stehen Ihnen Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls ein Hotel zu. Die Wahl berührt den Ausgleichsanspruch nicht. Mehr dazu unter Verpflegung, Hotel und Transfer bei Verspätung.
  4. Machen Sie den Ausgleich schriftlich geltend. Verweisen Sie darauf, dass die Beweislast nach Artikel 5 Absatz 3 beim Unternehmen liegt. So gehen Sie vor, mit Musterbrief: Entschädigung selbst geltend machen. Erhalten Sie eine Absage ohne tragfähige Begründung, lesen Sie Fluggesellschaft lehnt ab: So widersprechen Sie.

Häufige Fragen

Die Fluggesellschaft sagt, der Pilot sei kurz vor dem Abflug akut erkrankt – muss sie dann nicht zahlen?

Normalerweise doch. Der EuGH hat entschieden, dass der plötzliche Ausfall eines für den Flug erforderlichen Besatzungsmitglieds wegen Krankheit oder Tod kurz vor dem planmäßigen Abflug nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fällt. Die Planung der Besatzung gehört zur normalen Tätigkeit des Unternehmens. Sie können daher Anspruch auf Ausgleichsleistung haben, sofern die übrigen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.

Gilt dieselbe Beurteilung bei Verspätung wie bei Annullierung?

Artikel 5 Absatz 3 wird gleich geprüft. Fluggäste eines Fluges, die ihr Endziel drei Stunden oder mehr verspätet erreichen, können hinsichtlich des Ausgleichs nach Artikel 7 Absatz 1 den Fluggästen eines annullierten Fluges gleichgestellt werden. Der TAP-Fall betraf einen annullierten Flug, der Fall zum Personalmangel am Flughafen einen stark verspäteten – dieselbe Ausnahmeregel wurde in beiden geprüft.

Die Besatzung stand unter Schock und konnte nicht fliegen – ändert das die Beurteilung?

Genau diese Lage lag dem TAP-Fall zugrunde: Die gesamte Besatzung erklärte sich außerstande, den Flug durchzuführen, nachdem der Kopilot tot aufgefunden worden war, und außerhalb der Basis stand kein Ersatzpersonal zur Verfügung. Der Gerichtshof beantwortete die Frage zum Ausfall des Kopiloten auf der Grundlage dieses Sachverhalts und kam zu dem Ergebnis, dass der Ausfall kein außergewöhnlicher Umstand war. Das Urteil stützt also nicht die Annahme, dass die Reaktion das Ereignis für sich genommen außergewöhnlich macht.

Ändert sich das mit den neuen EU-Regeln?

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ändert die Verordnung 261/2004 und gilt ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gilt, was in diesem Beitrag beschrieben ist. Die neuen Regeln enthalten im Anhang eine nicht erschöpfende Liste von Umständen, die als außergewöhnlich gelten. Dazu gehören ernsthafte Gesundheitsrisiken oder medizinische Notfälle bei einem Besatzungsmitglied nach dem Abflug, die eine Unterbrechung oder Umleitung des Fluges erfordern. Dazu gehören auch betriebliche Mängel der Anbieter grundlegender Flughafendienstleistungen – etwa des Flughafenleitungsorgans und der Bodenabfertigungsdienstleister, die die Luftfahrtunternehmen nicht effektiv auswählen –, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen keine wirksame Kontrolle über sie ausüben konnte. Die Besatzung wird in der Liste also nur für Notfälle nach dem Abflug genannt. Außergewöhnliche Umstände können nach dem neuen Artikel 6c nur geltend gemacht werden, wenn ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit der Störung besteht und sich die Störung auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen; die Beweislast trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen. Mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab 2027.

Quellen