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Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung: Ihre Ansprüche im Überblick

Aktualisiert

Kurzantwort

Wird Ihr Flug annulliert, verspätet er sich stark oder wird Ihnen die Beförderung verweigert, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), was Ihnen zustehen kann. Erreichen Sie Ihr Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung, können Sie Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung von 250, 400 oder 600 Euro haben, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen weist außergewöhnliche Umstände nach. Während der Wartezeit können Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und gegebenenfalls ein Hotel haben. Den Anspruch richten Sie zuerst an das ausführende Luftfahrtunternehmen. In Deutschland gilt dafür die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Die Rechte bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung stehen in der EU-Fluggastrechteverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Als EU-Verordnung gilt sie in Deutschland unmittelbar. Diese Seite fasst zusammen, wann die Verordnung greift, welche Ansprüche daraus entstehen können und an welche Stellen Sie sich in Deutschland wenden können.

Für welche Flüge gilt die Verordnung?

Die Verordnung kann für Sie gelten, wenn Sie

  • einen Flug von einem Flughafen in der EU antreten, unabhängig davon, welche Fluggesellschaft fliegt, oder
  • von einem Flughafen außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU fliegen und das Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der EU ist, es sei denn, Sie haben im Abflugland bereits Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Nach den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission gilt die Verordnung außerdem in Island und Norwegen (über das EWR-Abkommen) sowie in der Schweiz (über das Luftverkehrsabkommen mit der EU). Flüge ab Frankfurt, München, Berlin oder jedem anderen deutschen Flughafen fallen also in den Anwendungsbereich, auch Inlandsflüge.

Außerdem benötigen Sie eine bestätigte Buchung. Außer bei einer Annullierung müssen Sie sich zur angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden, ersatzweise spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit. Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist. Tickets aus Vielfliegerprogrammen und anderen Werbeprogrammen sind dagegen erfasst.

Verpflichtet ist das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Gesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt. Das ist nicht in jedem Fall dieselbe Gesellschaft, bei der Sie das Ticket gekauft haben.

Große Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung

Große Verspätung. Dem Wortlaut nach nennt die Verordnung eine Ausgleichsleistung nur für Annullierung und Nichtbeförderung. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in den verbundenen Rechtssachen Sturgeon (C-402/07 und C-432/07) entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, einen Anspruch auf dieselbe Ausgleichsleistung haben können. Entscheidend ist also die Ankunft am Endziel, nicht die Verspätung beim Abflug. Bei Flügen mit Anschlussflug auf demselben Ticket zählt die Verspätung am letzten Zielort.

Annullierung. Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung, und Sie können zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben. Er entfällt jedoch, wenn Sie über die Annullierung

  • mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurden, oder
  • zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vorher informiert wurden und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, bei der Sie höchstens zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und Ihr Endziel weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, oder
  • weniger als sieben Tage vorher informiert wurden und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, bei der Sie höchstens eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und Ihr Endziel weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen.

Das Luftfahrtunternehmen muss beweisen, ob und wann es Sie über die Annullierung informiert hat.

Nichtbeförderung. Ist ein Flug überbucht, muss das Luftfahrtunternehmen zuerst Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung auf den Flug verzichten. Wird Ihnen die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert, kann sofort ein Anspruch auf Ausgleichsleistung entstehen, zusätzlich zu Erstattung oder anderweitiger Beförderung und Betreuungsleistungen. Keine Nichtbeförderung liegt vor, wenn es vertretbare Gründe dafür gibt, etwa Gesundheit, Sicherheit oder unzureichende Reiseunterlagen.

Die Höhe der Ausgleichsleistung: 250, 400 oder 600 Euro

EntfernungAusgleichsleistung je Fluggast
Bis 1 500 km250 Euro
Mehr als 1 500 km innerhalb der EU400 Euro
Zwischen 1 500 und 3 500 km, Flüge nicht nur innerhalb der EU400 Euro
Alle übrigen Flüge600 Euro

Die Entfernung wird nach der Großkreismethode gemessen, also als kürzeste Verbindung über die Erdoberfläche. Die Höhe hängt nicht vom Ticketpreis ab. Wird Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten und erreichen Sie Ihr Endziel je nach Entfernung höchstens zwei, drei oder vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit, darf das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung um 50 Prozent kürzen.

Die Ausgleichsleistung ist grundsätzlich in bar, per Banküberweisung oder mit Scheck zu zahlen. Reisegutscheine sind nur zulässig, wenn Sie schriftlich zugestimmt haben.

Betreuung, Erstattung und anderweitige Beförderung

Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob am Ende eine Ausgleichsleistung fällig ist. Bei Verspätung des Abflugs müssen Ihnen die Betreuungsleistungen kostenlos angeboten werden, wenn die Verspätung voraussichtlich beträgt:

  • zwei Stunden oder mehr bei Flügen bis 1 500 km,
  • drei Stunden oder mehr bei Flügen innerhalb der EU über 1 500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km,
  • vier Stunden oder mehr bei allen übrigen Flügen.

Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei Telefongespräche oder E-Mails. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, kommen die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft hinzu. Beträgt die Verspätung beim Abflug mindestens fünf Stunden, können Sie auf den Flug verzichten und die Erstattung des Flugscheins verlangen.

Bei einer Annullierung können Sie zwischen der Erstattung innerhalb von sieben Tagen, der anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt und der anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl wählen, sofern Plätze verfügbar sind. Auch hier kommen Betreuungsleistungen hinzu.

Die Ausnahme für außergewöhnliche Umstände betrifft nur die Ausgleichsleistung, nicht diese Betreuungsleistungen. Wenn Sie am Flughafen keine Betreuung erhalten, sollten Sie notwendige und angemessene Ausgaben belegen und die Quittungen aufbewahren. Mehr dazu: Verpflegung, Hotel und Transfer bei Verspätung.

Außergewöhnliche Umstände

Das Luftfahrtunternehmen muss keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn es nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dazu können nach dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung etwa politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken gehören. Ob ein solcher Umstand tatsächlich vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Nach Auskunft des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) bleibt die Pflicht zur anderweitigen Beförderung auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen. Beim Streik gilt: Bei einem Streik der eigenen Besatzung kann nach dem EVZ ein Anspruch bestehen, ein Streik von Flughafenpersonal, Fluglotsen oder externen Dienstleistern kann dagegen ein außergewöhnlicher Umstand sein und wird im Einzelfall geprüft. Mehr dazu: Streik und Ausgleichsleistung. Zu technischen Defekten: Technischer Defekt und außergewöhnliche Umstände.

Verjährung: drei Jahre

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) weist darauf hin, dass für die Durchsetzung von Forderungen aus der Verordnung in Deutschland eine Frist von drei Jahren gilt. Rechtlich folgt das aus der regelmäßigen Verjährungsfrist: Sie beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Ein Beispiel, das sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt: Wurde Ihr Flug im Juni 2026 annulliert und wussten Sie davon an diesem Tag, beginnt die Frist am 31. Dezember 2026 und läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2029 ab. Eine frühe Geltendmachung vermeidet Beweisprobleme und Streit über den Fristbeginn.

Ab dem 23. Oktober 2027 gilt für Flüge zusätzlich eine neue Frist, innerhalb deren Sie den Antrag einreichen müssen (siehe unten und Neue Fluggastrechte ab 2027).

An wen können Sie sich wenden?

  1. Das Luftfahrtunternehmen. Richten Sie Ihren Anspruch an das ausführende Luftfahrtunternehmen, am besten schriftlich und mit Datum, Flugnummer und Buchungsreferenz. Das Luftfahrt-Bundesamt empfiehlt, die Beschwerde zuerst direkt an das Unternehmen zu richten.
  2. Schlichtung. Lehnt das Unternehmen ab oder antwortet es nicht, kommt eine Schlichtung in Betracht. Zuständig ist derzeit die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals söp), wenn das Unternehmen dort Mitglied ist. Nimmt das Luftfahrtunternehmen an keiner privaten Schlichtung teil, ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig. Für Fluggäste ist das Verfahren in der Regel kostenfrei. Voraussetzung ist, dass Sie den Anspruch zuvor unmittelbar beim Luftfahrtunternehmen geltend gemacht haben. Bei der Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz muss nach deren Angaben eine Wartefrist von zwei Monaten eingehalten werden, es sei denn, das Unternehmen hat den Anspruch zuvor abgelehnt. Geschlichtet werden nach den Angaben des LBA Ansprüche von Verbrauchern, die seit dem 1. November 2013 entstanden sind, nicht aber von Geschäftsreisenden; nach § 57b Luftverkehrsgesetz geht es um Ansprüche bis 5 000 Euro, Bagatellbeträge bis 10 Euro sind ausgeschlossen. Der Schlichtungsvorschlag ist nicht bindend.
  3. Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-Land, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich, kann das EVZ kostenlos weiterhelfen, sofern Sie bereits Kontakt mit der Fluggesellschaft aufgenommen haben. Bei Gesellschaften mit Sitz in Deutschland verweist das EVZ weiter.
  4. Klage. Das EVZ beschreibt als gerichtlichen Weg das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen: Es ist vereinfacht, der Streitwert ist auf 5 000 Euro begrenzt, ein Anwalt ist nicht erforderlich, und die Gerichtskosten sind gering. Wer das Verfahren verliert, trägt die Verfahrenskosten.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist die Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Fluggastrechte. Es kann nachgewiesene Verstöße ordnungsrechtlich gegenüber den Unternehmen verfolgen, setzt aber zivilrechtliche Ansprüche einzelner Fluggäste nicht durch und zahlt keine Entschädigung. Wenn Sie nur Ihr Geld verlangen, brauchen Sie keine Beschwerde beim LBA. Für die Bearbeitung von Beschwerden gibt es keine gesetzlichen Fristen. Schritt für Schritt: Ausgleichsleistung selbst geltend machen.

Neue Regeln ab dem 23. Oktober 2027

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ändert die Fluggastrechteverordnung. Sie gilt nach ihrem Artikel 3 ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gelten die Regeln dieser Seite. Die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bleiben unverändert. Neu sind unter anderem, dass die Drei-Stunden-Grenze im Verordnungstext steht und dass Anträge auf Ausgleichsleistung innerhalb von neun Monaten ab dem Abflugdatum einzureichen sind. Mehr dazu: Neue Fluggastrechte ab 2027.

Häufige Fragen

Gelten die Regeln auch für Inlandsflüge in Deutschland?

Ja. Die Verordnung gilt für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in der EU antreten, und Deutschland ist EU-Mitgliedstaat. Inlandsflüge sind daher erfasst.

Mein Flug war 2 Stunden und 50 Minuten verspätet. Kann ich Anspruch auf Ausgleich haben?

In der Regel nicht. Die Grenze für die pauschale Ausgleichsleistung bei Verspätung liegt bei drei Stunden Verspätung am Endziel. Unterhalb dieser Grenze können Sie aber trotzdem Anspruch auf Betreuungsleistungen haben, je nach Flugstrecke und Wartezeit.

Muss ich einen Gutschein statt Geld akzeptieren?

Nein. Die Ausgleichsleistung ist grundsätzlich in bar oder per Überweisung zu zahlen. Ein Reisegutschein ist nur zulässig, wenn Sie schriftlich zugestimmt haben.

Brauche ich für den Anspruch eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt?

Nein. Das LBA verfolgt Verstöße ordnungsrechtlich, setzt aber keine zivilrechtlichen Ansprüche einzelner Fluggäste durch und zahlt keine Entschädigung. Ihren Anspruch richten Sie an das Luftfahrtunternehmen, bei Streit kommt die Schlichtung in Betracht.

Quellen