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Airlate

Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt – muss die Airline einen anderen Anbieter nutzen?

Aktualisiert

Kurzantwort

Wird Ihr Flug annulliert, sind Ihnen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 drei Möglichkeiten anzubieten: Erstattung des Flugscheins, anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, der Ihnen passt. Nach dem Wortlaut liegt die Wahl beim Fluggast – die Airline darf eine Möglichkeit vorschlagen, hat aber nach dem Text kein Recht, für Sie zu wählen. Entscheiden Sie sich für die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden: Ein Luftfahrtunternehmen, das sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen will, um die Ausgleichszahlung zu vermeiden, darf sich nicht ohne Weiteres mit dem nächsten eigenen Flug begnügen, wenn dieser erst am Tag nach der planmäßigen Ankunft ankommt. Es muss alle verfügbaren Mittel einsetzen und unter anderem nach anderen direkten oder indirekten Flügen suchen, gegebenenfalls auch nach Flügen anderer Luftfahrtunternehmen.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Drei Möglichkeiten – und die Wahl liegt bei Ihnen

Die Verordnung gilt in Deutschland unmittelbar. Artikel 8 Absatz 1 beginnt damit, dass dem Fluggast die Wahl zwischen drei Möglichkeiten zu bieten ist. Die erste ist die Erstattung innerhalb von sieben Tagen nach Artikel 7 Absatz 3 der Kosten des Flugscheins für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte und für bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die zweite ist die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die dritte ist die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, der dem Fluggast genehm ist, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, gilt für die Erstattung eine Ausnahme (Artikel 8 Absatz 2): Hat der Fluggast nach den Pauschalreisevorschriften einen Anspruch darauf, vom Reiseveranstalter den Preis des Flugscheins zurückzuerhalten, kann er nach dem EuGH nicht stattdessen auf Grundlage der Verordnung den Flugpreis von der Airline verlangen (C-163/18). Die Ausnahme betrifft nur die Erstattung.

Die Pflicht, die Möglichkeiten anzubieten, entsteht unter anderem bei Annullierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggasts (Artikel 4 Absatz 3). Bei großer Verspätung ist der Anspruch enger: Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, muss die Airline die Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a anbieten, also die Erstattung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii). Nach den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission wird die Wahl nach Artikel 8 Absatz 1 als allgemeiner Grundsatz nur einmal getroffen – vorausgesetzt, Sie wurden zutreffend über die Möglichkeiten informiert. Haben Sie sich dann für die Erstattung entschieden, ist die Airline grundsätzlich nicht verpflichtet, zusätzlich eine anderweitige Beförderung zu organisieren; ein möglicher Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 7 kann jedoch fortbestehen. Stimmen Sie deshalb dem ersten Angebot nicht vorschnell zu, besonders wenn Sie ans Ziel kommen müssen.

Was „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ von der Airline verlangt

Der Gerichtshof (Vierte Kammer) hat sich am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-74/19, LE/Transportes Aéreos Portugueses SA, zu dieser Anforderung geäußert. Ausgelegt wurde die Ausnahme in Artikel 5 Absatz 3: Will die Airline mit Verweis auf einen außergewöhnlichen Umstand die Ausgleichszahlung vermeiden, muss sie auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen für den Fluggast zu begrenzen. Dabei ging der Gerichtshof von der Anforderung in Artikel 8 Absatz 1 aus, Fluggästen eines annullierten oder stark verspäteten Fluges eine angemessene und zufriedenstellende anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Im Ausgangsfall ging es um einen verpassten Anschlussflug nach einer Verspätung.

Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass es für ein Luftfahrtunternehmen, das die Ausgleichspflicht vermeiden will, grundsätzlich nicht genügt, den Fluggast auf seinen nächsten eigenen Flug umzubuchen, wenn dieser erst am Tag nach der ursprünglich planmäßigen Ankunft ankommt. Das Unternehmen muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, um eine angemessene und zufriedenstellende anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen, unter anderem durch die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen.

Nach dem Tenor ist eine solche Umbuchung auf den eigenen Flug grundsätzlich nur in zwei Fällen hinzunehmen: wenn es keine andere Möglichkeit der anderweitigen Beförderung auf einem direkten oder indirekten Flug gab – durchgeführt vom Unternehmen selbst oder von einem anderen Luftfahrtunternehmen –, mit dem der Fluggast mit geringerer Verspätung angekommen wäre, oder wenn eine solche Beförderung für das Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer bedeutet hätte. Hat sich das Unternehmen mit seinem nächsten eigenen Flug begnügt, ohne weiter zu suchen, ist das nach dem Urteil keine solche zumutbare Maßnahme, die von der Ausgleichspflicht befreit.

In der Rechtssache C-354/18 hat der Gerichtshof außerdem ausgeführt, dass das Unternehmen bei einem konkreten Angebot einer anderweitigen Beförderung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b unter anderem die Ankunftszeit berücksichtigen und prüfen muss, ob die Beförderung mit eigenen Flügen oder, soweit möglich, mit einem anderen Luftfahrtunternehmen erfolgen kann. Wird der Ort von mehreren Flughäfen bedient und werden Sie auf einen anderen Flughafen als den gebuchten umgeleitet, trägt die Airline nach Artikel 8 Absatz 3 auch die Kosten der Beförderung von dort zum gebuchten Flughafen oder zu einem anderen nahe gelegenen, mit Ihnen vereinbarten Zielort.

Die Airline muss über alle Möglichkeiten informieren – und nachweisen, dass früh genug befördert wurde

In der Rechtssache C-354/18, Rusu/Blue Air, entschieden am 29. Juli 2019, hat der Gerichtshof in einem Fall der Nichtbeförderung festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen umfassend über alle Möglichkeiten nach Artikel 8 Absatz 1 informieren muss. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, sich die Informationen selbst zu beschaffen. Die Auslegungsleitlinien der Kommission wenden dieselbe Informationspflicht auf Annullierungen an, und nach Artikel 5 Absatz 2 sind Ihnen bei der Mitteilung der Annullierung Informationen über mögliche alternative Beförderungsmöglichkeiten zu geben.

Nach demselben Urteil trägt die Airline die Beweislast dafür, dass die anderweitige Beförderung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist – dieser Teil des Urteils ist für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b allgemein formuliert. Sie müssen also nicht beweisen, dass es einen früheren Flug gab; das Unternehmen muss zeigen können, dass die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte. Wurde Ihnen nur ein einziger Abflug genannt, können Sie um eine schriftliche Darstellung bitten, welche Alternativen geprüft wurden.

Kurzüberblick: Artikel 8 und anderweitige Beförderung

  • Drei Möglichkeiten nach Artikel 8 Absatz 1: Erstattung, anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitige Beförderung zu einem späteren, dem Fluggast genehmen Zeitpunkt – dem Wortlaut nach liegt die Wahl beim Fluggast.
  • Die Erstattung (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Pauschalreise ist die Erstattung beim Reiseveranstalter zu verlangen, wenn die Pauschalreisevorschriften Ihnen diesen Anspruch geben (Artikel 8 Absatz 2, C-163/18).
  • Die anderweitige Beförderung muss unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen erfolgen; zu einem späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
  • EuGH (C-74/19): Der eigene Flug mit Ankunft am Tag nach der planmäßigen Ankunft ist nicht ohne Weiteres eine zumutbare Maßnahme – andere direkte oder indirekte Flüge, auch anderer Unternehmen, sind zu suchen.
  • Die Beweislast dafür, dass die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte, liegt bei der Airline (C-354/18).
  • Bedeutet die anderweitige Beförderung einen Abflug frühestens am nächsten Tag, muss die Airline Hotel und Transfer anbieten, wenn eine Übernachtung nötig wird (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c). Mehr dazu: Verpflegung, Hotel und Transfer bei Verspätung.
  • Nach den Auslegungsleitlinien der Kommission wird die Wahl in der Regel nur einmal getroffen, wenn Sie zutreffend über die Möglichkeiten informiert wurden. Ein möglicher Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 7 kann fortbestehen.

Beispiel: eigener Flug zwei Tage später, obwohl am selben Abend ein anderes Unternehmen flog

Das Beispiel ist erfunden und beruht nicht auf einem tatsächlichen Flug. Ihr Flug von Berlin nach Lissabon wird am Abflugtag annulliert. Die Airline bietet einen Platz auf ihrem eigenen Flug zwei Tage später an und beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Am selben Abend fliegt ein anderes Luftfahrtunternehmen dieselbe Strecke.

Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b soll die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, und nach C-74/19 muss die Airline alle verfügbaren Mittel einsetzen und unter anderem nach Flügen anderer Luftfahrtunternehmen suchen. Das Angebot zwei Tage später muss sich dann begründen lassen: Gab es keine andere Möglichkeit, mit der Sie früher am Ziel gewesen wären, oder wäre eine andere Beförderung für das Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zu diesem Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer gewesen? Kann die Airline das nicht zeigen, können Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, sofern die übrigen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind. Während der Wartezeit können Sie zudem Anspruch auf Betreuungsleistungen haben.

Wie hoch kann die Ausgleichszahlung sein?

Trägt der Einwand der Airline nicht, kommt eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 in Betracht, die sich nach der Länge der Flugstrecke richtet und nicht danach, was der Flugschein gekostet hat. Erreichen Sie mit einer Beförderung nach Artikel 8 Ihr Endziel höchstens zwei Stunden (Flüge bis 1 500 km), drei Stunden (Flüge innerhalb der EU über 1 500 km und andere Flüge zwischen 1 500 und 3 500 km) oder vier Stunden (alle anderen Flüge) nach der planmäßigen Ankunftszeit, darf die Airline den Betrag nach Artikel 7 Absatz 2 um 50 Prozent kürzen. Die Beträge finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung.

So gehen Sie vor, wenn das Angebot zu spät erscheint

  1. Lassen Sie sich alle drei Möglichkeiten schriftlich nennen. Bitten Sie die Airline, Erstattung, anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und spätere Beförderung darzulegen, und zwar schriftlich. Das Unternehmen muss umfassend über alle Möglichkeiten nach Artikel 8 Absatz 1 informieren (C-354/18).
  2. Halten Sie fest, was zur Wahl stand. Machen Sie Screenshots von Abflügen anderer Unternehmen auf der Strecke am selben Tag, mit Uhrzeit und Verfügbarkeit. Genau nach solchen Alternativen soll das Unternehmen nach dem Urteil gesucht haben.
  3. Berufen Sie sich ausdrücklich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b. Bitten Sie die Airline anzugeben, welche Flüge, auch anderer Luftfahrtunternehmen, geprüft wurden, bevor sie sich auf ihr Angebot festgelegt hat. Die Beweislast dafür, dass die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte, liegt bei der Airline.
  4. Bewahren Sie Belege für die Wartezeit auf. Organisiert die Airline weder Mahlzeiten noch Hotel noch Transfer, können Sie nach den Auslegungsleitlinien der Kommission die Kosten im Nachhinein erstattet verlangen, sofern sie notwendig, angemessen und zumutbar waren. Heben Sie alle Belege auf.
  5. Stellen Sie die Forderung schriftlich. Anleitung und Musterschreiben: Entschädigung selbst geltend machen. Lehnt die Airline ab oder antwortet sie nicht, kommt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Schlichtung in Betracht; für Fluggäste ist sie regelmäßig kostenfrei. Mehr dazu: Fluggesellschaft antwortet nicht.

Häufige Fragen

Darf die Airline entscheiden, dass ich die Erstattung statt der anderweitigen Beförderung bekomme?

Artikel 8 Absatz 1 ist so formuliert, dass dem Fluggast die Wahl zwischen den drei Möglichkeiten zu bieten ist. Die Airline kann eine davon vorschlagen, aber nach dem Wortlaut liegt die Wahl beim Fluggast. Entscheidet sie einseitig, den Preis zu erstatten, ohne Ihnen die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung zu lassen, haben Sie nach den Auslegungsleitlinien der Kommission Anspruch auf eine weitere Erstattung in Höhe des Preisunterschieds zu einem neuen Flugschein unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen. Überlegen Sie vor Ihrer Antwort: Nach den Leitlinien wird die Wahl in der Regel nur einmal getroffen, wenn Sie zutreffend informiert wurden, und die Airline ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die übrigen Möglichkeiten zu organisieren. Ein möglicher Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 7 kann fortbestehen.

Muss mich die Airline auf einen anderen Anbieter umbuchen?

Der Gerichtshof hat keine absolute Pflicht formuliert, stets einen Wettbewerber zu nutzen. Er sagt, dass ein Unternehmen, das die Ausgleichszahlung unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand vermeiden will, alle verfügbaren Mittel einsetzen und nach anderen direkten oder indirekten Flügen suchen muss, gegebenenfalls auch von anderen Luftfahrtunternehmen. Der eigene Flug mit Ankunft am Tag nach der planmäßigen Ankunft wird grundsätzlich nur hingenommen, wenn es keine andere Möglichkeit mit geringerer Verspätung gab oder wenn eine andere Lösung für das Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer bedeutet hätte.

Was gilt, wenn ich selbst ein Ticket kaufe, um rechtzeitig anzukommen?

Die Auslegungsleitlinien der Kommission führen aus, dass ein Luftfahrtunternehmen, das seiner Pflicht zur anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht nachkommt, dem Fluggast die Kosten eines alternativen Fluges zum Endziel erstatten muss. Wenn Sie selbst buchen, kann also ein Anspruch auf die Kosten bestehen. Die Leitlinien sagen auch, dass ein Unternehmen, das nachweisen kann, dass es Sie kontaktiert hat und Ihnen Unterstützung nach Artikel 8 leisten wollte, Sie aber dennoch selbst umgebucht haben, die Übernahme der Mehrkosten ablehnen kann. Melden Sie sich daher zuerst bei der Airline, bitten Sie möglichst um eine schriftliche Auskunft, dass keine frühere Beförderung möglich ist, und bewahren Sie die Belege auf.

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ändert die Regeln und gilt ab dem 23. Oktober 2027. Haben Sie der Airline mitgeteilt, dass Sie Ihre Reise fortsetzen möchten, und bietet sie Ihnen nicht innerhalb von drei Stunden eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen an, können Sie die anderweitige Beförderung selbst organisieren und notwendige, angemessene und zumutbare Kosten bis zu 400 Prozent des Flugscheinpreises erstattet bekommen. Bis dahin gilt das oben Beschriebene. Mehr dazu: Neue Fluggastrechte ab dem 23. Oktober 2027.

Quellen