Technischer Defekt und außergewöhnliche Umstände – wann trägt die Begründung der Fluggesellschaft?
Aktualisiert
Kurzantwort
Selten, und nie automatisch. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein technischer Defekt für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand: Dass Teile eines Flugzeugs ausfallen, gehört zum gewöhnlichen Betrieb einer Fluggesellschaft, auch wenn der Defekt unerwartet auftritt und bei der Routinewartung nicht erkannt wurde. Um sich zu entlasten, muss die Fluggesellschaft zeigen, dass der Defekt auf Ereignisse zurückgeht, die außerhalb ihres normalen Betriebs und ihrer tatsächlichen Kontrolle liegen, etwa ein versteckter Fabrikationsfehler, den der Hersteller oder eine zuständige Behörde bestätigt hat, Sabotage oder Schäden durch einen Vogel oder einen Fremdkörper auf der Piste. Genügt die Begründung diesem Maßstab nicht, können Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben.
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So ist die Ausnahme aufgebaut
Bei einer Annullierung kann die Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Ausgleichsleistung geben, und nach der Rechtsprechung des EuGH kann dasselbe bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel gelten. Eine Ausnahme betrifft die Information: Wurden Sie mindestens zwei Wochen vor dem Abflug über die Annullierung unterrichtet, ist unabhängig von der Ursache keine Ausgleichsleistung zu zahlen; bei kürzerer Vorankündigung kann ein Angebot anderweitiger Beförderung innerhalb bestimmter Zeitgrenzen dieselbe Wirkung haben (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c).
Eine weitere Ausnahme betrifft die Ursache. Nach Art. 5 Abs. 3 muss das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der EuGH legt die Ausnahme so aus, dass zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen (C-549/07, C-832/18). Das Ereignis muss nach seiner Art oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein, und es muss von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sein. Zusätzlich muss das Unternehmen belegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen zu vermeiden. Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft, nicht bei Ihnen.
Erwägungsgrund 14 nennt unerwartete Flugsicherheitsmängel als Beispiel für außergewöhnliche Umstände, und diese Formulierung liegt nahe, wenn eine Fluggesellschaft in ihrer Ablehnung „technischer Defekt“ schreibt. Der EuGH legt die Ausnahme dennoch eng aus, weil sie eine Ausnahme von einer Regel ist, die die Fluggäste schützen soll.
Drei Urteile, die die Grenze ziehen
Der Grundstein ist die Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann gegen Alitalia, Urteil vom 22. Dezember 2008). Der Gerichtshof entschied, dass technische Probleme nicht für sich genommen außergewöhnliche Umstände sind: Defekte, die bei der Wartung festgestellt werden oder auf mangelhafter Wartung beruhen, gehören zum Betrieb. Das Urteil beantwortet auch zwei weitere Fragen. Dass die Mindestanforderungen an die Wartung erfüllt wurden, reicht nicht als Nachweis dafür, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Und wie oft ein bestimmtes Unternehmen von technischen Problemen betroffen ist, sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob der Umstand außergewöhnlich war.
In der Rechtssache C-257/14 (van der Lans gegen KLM, Urteil vom 17. September 2015) wurde das Argument geprüft, der Defekt sei unerwartet aufgetreten. Der Flug Quito–Amsterdam am 13. August 2009 verspätete sich um rund 29 Stunden, nachdem eine Kraftstoffpumpe und eine hydromechanische Einheit ersetzt werden mussten. Der Gerichtshof entschied, dass ein solches technisches Problem, auch wenn es unvorhergesehen auftrat, nicht auf mangelhafter Wartung beruhte und bei regelmäßigen Kontrollen nicht erkannt wurde, nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fällt. Die Flugtüchtigkeit der Flugzeuge zu erhalten, gehört zum Kern des Betriebs einer Fluggesellschaft. Das Unternehmen kann sich auch nicht darauf berufen, der Hersteller bestimmter fehlerhafter Teile habe einen Fehler gemacht.
Die Rechtssache C-832/18 (A u. a. gegen Finnair Oyj, Urteil vom 12. März 2020) betrifft ein Detail, das in der Praxis den Ausschlag geben kann: Teile, die erst ausgetauscht werden, wenn sie ausgefallen sind (On-Condition-Teile). Der Gerichtshof entschied, dass der Ausfall eines solchen Teils grundsätzlich zum gewöhnlichen Betrieb gehört und das Unternehmen sich daher nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, auch wenn es stets ein Ersatzteil vorrätig hat, es sei denn, der Ausfall liegt dennoch außerhalb von Betrieb und tatsächlicher Kontrolle.
Kurzüberblick: technischer Defekt und Ausnahme
- Ein technischer Defekt ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand (C-549/07).
- Dass der Defekt unerwartet war und bei der Routinewartung nicht erkennbar, rettet die Fluggesellschaft in der Regel nicht (C-257/14).
- Der Ausfall eines Teils, das erst bei Ausfall ersetzt wird, gehört grundsätzlich zum gewöhnlichen Betrieb (C-832/18).
- Dass Mindestanforderungen an die Wartung eingehalten wurden, genügt nicht als Nachweis zumutbarer Maßnahmen.
- Die Beweislast nach Art. 5 Abs. 3 liegt bei der Fluggesellschaft, nicht bei Ihnen.
- Unabhängig von der Ursache können Sie bei einer Annullierung Anspruch auf die Wahl zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung (Art. 8) sowie auf Betreuungsleistungen (Art. 9) haben: Mahlzeiten und Erfrischungen und gegebenenfalls Hotel und Transfer.
Die schmale Öffnung, die es tatsächlich gibt
Die Ausnahme ist eng, aber nicht verschlossen. In Wallentin-Hermann nannte der Gerichtshof Beispiele dafür, wann ein technisches Problem außerhalb des normalen Betriebs liegen kann: wenn der Hersteller der Flugzeuge der Flotte oder eine zuständige Behörde mitteilt, dass bereits im Betrieb befindliche Flugzeuge einen versteckten Fabrikationsfehler haben, der die Flugsicherheit beeinträchtigt, und wenn Flugzeuge durch Sabotage oder Terrorakte beschädigt werden.
2024 hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Mitteilung auch nach der Annullierung erfolgen kann: Ein bis dahin unbekannter Fehler an einem neuen, erst kürzlich in Betrieb genommenen Flugzeugtyp fällt unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, wenn der Hersteller nach der Annullierung bestätigt, dass der Fehler auf einem versteckten Konstruktionsfehler beruht, der alle Flugzeuge desselben Typs betrifft und die Flugsicherheit beeinträchtigt (C-385/23, Matkustaja A gegen Finnair Oyj). Gemeinsam ist den Fällen, dass das Ereignis nach Art oder Ursache außerhalb des normalen Betriebs und der tatsächlichen Kontrolle des Unternehmens liegt. Es genügt nicht, dass der Fehler schwer zu entdecken war, und auch nicht, dass das Unternehmen auf den Hersteller eines einzelnen fehlerhaften Teils verweist (C-257/14).
Auch von außen verursachte Schäden können außergewöhnliche Umstände sein, etwa die Kollision mit einem Vogel (C-315/15) oder ein Reifenschaden durch einen Fremdkörper auf der Piste (C-501/17). Das Unternehmen muss dennoch zeigen, dass es alles Zumutbare getan hat, um zu vermeiden, dass das Ereignis zu einer Annullierung oder großen Verspätung führte.
Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass die Ausnahme greift, und zwei Worte beweisen nichts. Sie muss beschreiben können, welcher Fehler vorlag, warum er außerhalb ihres normalen Betriebs und ihrer Kontrolle entstanden ist und was sie getan hat, um die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden. Steht in der E-Mail nur „technischer Defekt“, ist keine dieser Fragen beantwortet. Bitten Sie deshalb immer um eine schriftliche Begründung, bevor Sie eine Ablehnung akzeptieren.
Mit der Verordnung (EU) 2026/2202 wird dies ausdrücklich verankert. Nach dem neuen Art. 6c Abs. 2 trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast für den unmittelbaren kausalen Zusammenhang und dafür, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Nach dem neuen Art. 7 Abs. 9 muss es bei Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand eine klare und begründete Erklärung abgeben. Der neue Anhang führt unter Nr. 3 unter anderem auf: einen versteckten Fabrikations- oder Konstruktionsfehler, der vom Hersteller oder einer zuständigen Behörde entdeckt wird und mit der sicheren Durchführung des Fluges unvereinbar ist (Buchst. c), die Beschädigung des Luftfahrzeugs durch Dritte, durch Tiere oder durch Fremdkörper (Buchst. i) sowie eine kontaminierte Piste, sofern die Kontamination nicht vom Luftfahrtunternehmen ausgeht (Buchst. j). Ein gewöhnlicher technischer Defekt oder Verschleiß steht nicht auf der Liste. Die Liste ist nicht erschöpfend, und andere Ereignisse werden im Einzelfall beurteilt. Die Verordnung gilt ab dem 23. Oktober 2027; mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab dem 23. Oktober 2027.
Beispiel: Der Fehler wird am Abend vor dem Abflug entdeckt
Das Beispiel ist erfunden. Ihr Flug von Frankfurt nach London wird am Morgen annulliert. Die Fluggesellschaft schreibt, bei der Kontrolle am Vorabend habe eine Komponente des Flugzeugs einen Fehler gezeigt und habe aus Gründen der Flugsicherheit ersetzt werden müssen. Das Unternehmen nennt es einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel.
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt eine solche Beschreibung in der Regel nicht. Teile fallen aus und müssen ersetzt werden – das gehört zum Betrieb eines Flugzeugs, und dass der Fehler unerwartet auftrat, ist für sich genommen kein Argument. Sie können deshalb Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, zusätzlich zu anderweitiger Beförderung oder Erstattung des Flugscheins. Hätte der Hersteller oder eine zuständige Behörde stattdessen – vor oder nach der Annullierung – bestätigt, dass der Fehler auf einem versteckten Fabrikations- oder Konstruktionsfehler beruht, der Flugzeuge desselben Typs betrifft und die Flugsicherheit beeinträchtigt, könnte die Beurteilung anders ausfallen (C-549/07, C-385/23). Der Verweis auf den Hersteller des konkret defekten Teils genügt dagegen nicht (C-257/14). Es ist Sache der Fluggesellschaft, ihre Sicht zu belegen.
So gehen Sie vor, wenn die Fluggesellschaft einen technischen Defekt nennt
- Die Begründung wörtlich aufbewahren. Heben Sie E-Mails, SMS und Benachrichtigungen auf, in denen die Ursache genannt wird. Die Formulierung in der Ablehnung ist oft die wichtigste Unterlage.
- Einzelheiten schriftlich erfragen. Fragen Sie, welcher Defekt vorlag, wann er entdeckt wurde und warum die Fluggesellschaft meint, er liege außerhalb ihres normalen Betriebs und ihrer Kontrolle.
- Anderweitige Beförderung oder Erstattung wählen. Bei einer Annullierung entscheiden Sie selbst zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung nach Art. 8. Dass Sie sich für das eine oder andere entscheiden, bedeutet für sich genommen nicht, dass Sie auf eine Ausgleichsleistung verzichten.
- Belege aufbewahren. Stellt die Fluggesellschaft Mahlzeiten, Getränke oder ein Hotel nicht bereit, obwohl Sie darauf Anspruch haben, können Sie die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Aufwendungen nachträglich erstattet verlangen (C-12/11). Mehr dazu: Verpflegung, Hotel und Transfer bei Verspätung.
- Den Anspruch schriftlich geltend machen. Anleitung und Musterschreiben finden Sie unter Entschädigung selbst geltend machen. Bei einer Ablehnung hilft Ablehnung der Fluggesellschaft widersprechen.
Um welche Beträge kann es gehen?
Gilt der technische Defekt nicht als außergewöhnlicher Umstand, richtet sich die Ausgleichsleistung nach der Länge der Flugstrecke (250, 400 oder 600 Euro), nicht nach dem Preis des Tickets. Wird Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten, die Sie nahe an der ursprünglichen Ankunftszeit ans Ziel bringt, kann der Betrag in bestimmten Fällen um 50 Prozent gekürzt werden (Art. 7 Abs. 2). Beträge und Grenzen finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung.
Häufige Fragen
Gilt die gleiche Beurteilung, wenn der Flug nur verspätet war?
Die Prüfung der Ursache erfolgt auf dieselbe Weise. Der EuGH hat entschieden, dass eine Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel denselben Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 begründen kann wie eine Annullierung, und dass ein technisches Problem, das zu einer Annullierung oder Verspätung führt, kein außergewöhnlicher Umstand ist, wenn es nicht auf Ereignissen beruht, die außerhalb des normalen Betriebs und der tatsächlichen Kontrolle des Unternehmens liegen (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07). Ein technischer Defekt im Rahmen des normalen Betriebs ist also in beiden Fällen in der Regel kein berechtigter Grund.
Die Fluggesellschaft nennt einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ – genügt das?
Nicht für sich genommen. Der Begriff stammt aus Erwägungsgrund 14, doch der EuGH hat genau dieses Argument geprüft und entschieden, dass ein technisches Problem nicht schon deshalb außergewöhnlich wird, weil es unerwartet auftrat oder bei regelmäßiger Wartung nicht entdeckt wurde (C-257/14). Das Unternehmen muss den Fehler mit etwas außerhalb seines Betriebs und seiner Kontrolle verknüpfen.
Spielt es eine Rolle, dass das Flugzeug neu oder frisch gewartet war?
Das kann für das, was das Unternehmen belegen kann, von Bedeutung sein, entscheidet den Fall aber nicht allein. Zur Wartung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen nicht genügt, um zu zeigen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, und dass die Häufigkeit technischer Probleme bei einem Unternehmen einen Umstand nicht für sich genommen außergewöhnlich macht (C-549/07). War das Flugzeug von einem neuen Typ, der erst kürzlich in Betrieb genommen wurde, kann das dagegen bedeutsam sein: Ein bislang unbekannter Fehler kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, wenn der Hersteller – auch im Nachhinein – bestätigt, dass er auf einem versteckten Konstruktionsfehler beruht, der alle Flugzeuge desselben Typs betrifft und die Flugsicherheit beeinträchtigt (C-385/23).
Quellen
- EuGH: Wallentin-Hermann gegen Alitalia, C-549/07, Urteil vom 22. Dezember 2008 (EUR-Lex)
- EuGH: van der Lans gegen KLM, C-257/14, Urteil vom 17. September 2015 (EUR-Lex)
- EuGH: A u. a. gegen Finnair Oyj, C-832/18, Urteil vom 12. März 2020 (EUR-Lex)
- EuGH: Matkustaja A gegen Finnair Oyj, C-385/23, Urteil vom 13. Juni 2024 (EUR-Lex)
- EuGH: Pešková und Peška, C-315/15, Urteil vom 4. Mai 2017 (EUR-Lex)
- EuGH: Germanwings gegen Pauels, C-501/17, Urteil vom 4. April 2019 (EUR-Lex)
- EuGH: McDonagh, C-12/11, Urteil vom 31. Januar 2013 (EUR-Lex)
- EuGH: Sturgeon, Rechtssachen C-402/07 und C-432/07
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/2202 (Amtsblatt vom 2.10.2026)
