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Die Fluggesellschaft antwortet nicht – so verfolgen Sie Ihre Forderung weiter

Aktualisiert

Kurzantwort

Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 setzt der Airline heute keine Frist für die Antwort auf Ihre Forderung, und Schweigen bedeutet nach der Verordnung weder Ablehnung noch Zustimmung. Die Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission empfehlen, dass die Airline innerhalb von zwei Monaten antwortet. Gehen Sie Schritt für Schritt vor: Fassen Sie schriftlich nach und prüfen Sie dann die Schlichtung. Bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz muss vor dem Antrag eine Wartefrist von zwei Monaten eingehalten werden; lehnt die Fluggesellschaft ab, kann der Antrag unmittelbar danach gestellt werden. Warten Sie dennoch nicht unnötig lange: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Schweigen ist weder Ablehnung noch Zustimmung

Die Verordnung enthält keine Bestimmung darüber, wie schnell eine Airline auf eine Forderung antworten muss, und keine Regel, nach der fehlende Antwort als Nein oder als Ja zu lesen wäre. Dass sich das Unternehmen nicht meldet, ist daher kein rechtlicher Einwand gegen Ihre Forderung, und es verschiebt auch nicht die Beweislast. Will die Airline die Ausgleichszahlung mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände vermeiden, muss sie nach Artikel 5 Absatz 3 selbst beweisen, dass das Ereignis ein außergewöhnlicher Umstand war und sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Schweigen beweist nichts.

Die Verordnung verpflichtet die Airline aber zur Information. Nach Artikel 14 Absatz 2 muss, wer von Nichtbeförderung oder Annullierung betroffen ist, einen schriftlichen Hinweis auf die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten, und dasselbe gilt für Fluggäste, deren Flug sich um mindestens zwei Stunden verspätet. Die Fluggäste sind außerdem schriftlich darüber zu unterrichten, wie sie die in Artikel 16 genannte nationale Stelle erreichen. Artikel 15 stellt klar, dass die Pflichten aus der Verordnung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, etwa durch eine Ausnahme oder Einschränkungsklausel im Beförderungsvertrag.

In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Fluggastrechte. Es kann nachgewiesene Verstöße ordnungsrechtlich gegenüber den Unternehmen verfolgen. Ein Unternehmen, das die vorgeschriebene Information nicht gegeben hat, hat damit gegen eine eigene Pflicht verstoßen. Dass die Airline lange für die Antwort auf Ihre Forderung braucht, ist für sich genommen dagegen kein Verstoß, denn die Verordnung enthält heute keine Antwortfrist.

Schweigen hemmt die Verjährung nicht

Wie weit zurück eine Forderung verfolgt werden kann, regelt nicht die Verordnung, sondern das nationale Recht; die Fristen können von Land zu Land verschieden sein (Auslegungsleitlinien der Kommission, Punkt 9.2). Das Luftfahrt-Bundesamt verweist für die Durchsetzung von Forderungen aus der Verordnung auf eine in Deutschland geltende Frist von drei Jahren. Rechtlich beruht das auf der regelmäßigen Verjährungsfrist: Nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Ein Beispiel, das sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt: Wurde Ihr Flug im Juni 2026 annulliert und wussten Sie davon schon am Flugtag, beginnt die Frist am 31. Dezember 2026 und läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2029 ab. Wie sich ein Schreiben an die Airline auf die Verjährung auswirkt, behandeln wir hier nicht. Am sichersten ist es, die Forderung früh schriftlich zu stellen und den Nachweis aufzubewahren, wann sie abgeschickt wurde. Ab dem 23. Oktober 2027 gilt in der EU außerdem eine Frist von neun Monaten für den Antrag auf Ausgleichsleistung, siehe weiter unten.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor, wenn die Airline schweigt

  1. Fassen Sie schriftlich nach. Beziehen Sie sich auf die ursprüngliche Forderung mit Datum, wiederholen Sie, was Sie verlangen, und setzen Sie eine Antwortfrist. Die Kommission empfiehlt in ihren Leitlinien, dass die Airline innerhalb von zwei Monaten antwortet; verbindlich ist das für die Airline heute nicht. Nutzen Sie das Anspruchsformular der Airline oder die Adresse des Kundenservice und bewahren Sie sowohl das Gesendete als auch eine eventuelle automatische Bestätigung auf. Vorgehen und Musterschreiben finden Sie unter Entschädigung selbst geltend machen.
  2. Beschweren Sie sich bei der Airline und gehen Sie dann zur Schlichtung. Voraussetzung für die Schlichtung ist, dass Sie Ihren Anspruch zuvor unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben. Ist die Airline einer privaten Schlichtungsstelle angeschlossen, ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals söp) die erste Anlaufstelle. Ist sie das nicht, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Dort muss eine Wartefrist von zwei Monaten eingehalten werden: Nach § 11 der Luftverkehrs-Schlichtungsverordnung ist ein Antrag möglich, wenn die Fluggesellschaft den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie ihn nach mehr als zwei Monaten weder angenommen noch abgelehnt hat. Das Verfahren ist für Fluggäste regelmäßig kostenfrei; eigene Auslagen wie Porto, Kopien oder Rechtsanwalt tragen Sie selbst.
  3. Beachten Sie, wer geschlichtet wird. Nach der Darstellung des LBA werden nur Ansprüche von Verbrauchern geschlichtet, nicht von Geschäftsreisenden, und zwar Ansprüche, die ab dem 1. November 2013 entstanden sind. Nach § 57b Luftverkehrsgesetz geht es um Ansprüche bis 5 000 Euro; Bagatellbeträge bis 10 Euro sind ausgeschlossen. Der Schlichtungsvorschlag ist nicht bindend; er bindet erst, wenn beide Seiten ihn annehmen.
  4. Nutzen Sie das Europäische Verbraucherzentrum, wenn die Airline im Ausland sitzt. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland ist zuständig, wenn die Airline ihren Sitz in einem anderen EU-Land, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich hat. Die Hilfe ist kostenlos; Voraussetzung ist, dass Sie bereits Kontakt mit der Fluggesellschaft aufgenommen haben. Bei einer Airline mit Sitz in Deutschland verweist das EVZ weiter.
  5. Das Gericht als letzte Möglichkeit. Die Auslegungsleitlinien der Kommission erwähnen, dass der Anspruch auch vor einem nationalen Gericht verfolgt werden kann. Nach Angaben des EVZ gibt es für Forderungen bis 5 000 Euro das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen: vereinfacht, ohne Anwaltszwang und mit geringen Gerichtskosten, die zurückerstattet werden, wenn Sie Recht bekommen; wer verliert, trägt die Verfahrenskosten. Kosten und Risiko eines Verfahrens sollten Sie vorher prüfen.

Die Schlichtungsvorschläge sind Empfehlungen

  • Sie müssen sich zuvor unmittelbar an das Luftfahrtunternehmen gewandt haben.
  • Bei der Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz gilt eine Wartefrist von zwei Monaten; lehnt die Fluggesellschaft ab, kann der Antrag unmittelbar danach gestellt werden.
  • Für Sie als Fluggast ist das Verfahren regelmäßig kostenfrei; bei einem missbräuchlichen Antrag kann ein Entgelt von 30 Euro anfallen.
  • Der Schlichtungsvorschlag kann angenommen oder abgelehnt werden. Verbindlich wird er erst, wenn beide Seiten ihn annehmen.
  • Enthält der Antrag Fehler, haben Sie nach § 11 LuftSchlichtV drei Wochen Zeit zur Korrektur, sonst gilt er als zurückgenommen.

Die Aufsichtsbehörde treibt Ihr Geld nicht ein

Die Auslegungsleitlinien der Kommission (C/2024/5687) führen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH aus, dass die nationalen Durchsetzungsstellen nicht verpflichtet sind, Einzelbeschwerden zu behandeln, um die Rechte jedes einzelnen Fluggasts im Einzelfall durchzusetzen. Ihre Aufgabe bei Sanktionen (Artikel 16 Absatz 3) ist es, gegen Verstöße einzuschreiten, die sie bei ihrer allgemeinen Überwachung feststellen.

Das Luftfahrt-Bundesamt beschreibt es entsprechend: Es setzt nicht die zivilrechtlichen Ansprüche (Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen) des einzelnen Fluggasts durch und zahlt keine Entschädigung. Eine Beschwerde beim LBA kommt in Betracht, wenn Sie sich zunächst direkt an das Luftfahrtunternehmen gewandt haben und es nicht innerhalb angemessener Frist oder unbefriedigend antwortet; für die Bearbeitung der Beschwerde gibt es keine gesetzlichen Fristen. Wer nur sein Geld möchte, braucht keine Beschwerde beim LBA. Rechnen Sie deshalb nicht damit, dass eine Meldung an die Behörde Ihnen die Zahlung verschafft. Sie kann der Behörde Anlass zur Überwachung des Unternehmens geben, aber Ihr eigener Weg zu einer Entscheidung führt über die Schlichtung oder das Gericht.

Beispiel: vier Monate ohne Antwort

Das Beispiel ist erfunden. Sie haben im Februar wegen einer annullierten Verbindung eine Ausgleichszahlung verlangt und seitdem nur eine Vorgangsnummer erhalten. Sie schicken ein schriftliches, datiertes Erinnerungsschreiben, das auf die ursprüngliche Forderung verweist. Kommt weiter keine Antwort und sind mehr als zwei Monate seit Ihrer Forderung vergangen, kommt ein Antrag bei der zuständigen Schlichtungsstelle in Betracht. Beizufügen sind Buchungsbestätigung, die datierte Forderung und das Erinnerungsschreiben. Haben Sie nie eine schriftliche Information über Ihre Rechte erhalten, können Sie das in der Beschwerde vermerken. Wie lange jeder Schritt dauert und wie er ausgeht, lässt sich vorher nicht sagen.

Neue EU-Regeln ab dem 23. Oktober 2027 – sie gelten noch nicht

Die Verordnung (EU) 2026/2202, die die Verordnung 261/2004 ändert, wurde am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach dem neuen Artikel 7 Absatz 9 ist der Antrag auf Ausgleichsleistung innerhalb von neun Monaten ab dem auf dem Flugschein angegebenen tatsächlichen Abflugdatum zu stellen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss den Eingang unverzüglich bestätigen und innerhalb von 30 Kalendertagen entweder die Ausgleichszahlung leisten oder die Nichtzahlung begründen. Wird der Antrag von einem Dritten gestellt, kann es den Nachweis einer gültigen Vollmacht verlangen. Außerdem führt die Verordnung ein Beschwerdeverfahren bei den Airlines mit eigenen Antwortfristen ein (neuer Artikel 15a): Eingangsbestätigung binnen sieben Werktagen, mit Gründen versehene Antwort binnen eines Monats oder in begründeten Fällen eine endgültige Antwort binnen höchstens zwei Monaten.

Die Verordnung gilt ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gelten die oben beschriebenen Regeln: keine Antwortfrist in der Verordnung und die nationalen Verjährungsregeln. Der Text enthält keine Übergangsregel dazu, wie die neuen Fristen auf Flüge vor dem 23. Oktober 2027 wirken. Mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab dem 23. Oktober 2027.

Häufige Fragen

Wie lange sollte ich warten, bevor ich weitergehe?

Die Verordnung setzt der Airline heute keine verbindliche Antwortfrist. Die Auslegungsleitlinien der Kommission empfehlen, dass sie innerhalb von zwei Monaten antwortet, und bei der Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz ist eine Wartefrist von zwei Monaten einzuhalten, sofern die Airline nicht zuvor ablehnt. Ein schriftliches Erinnerungsschreiben mit einer Antwortfrist liefert Ihnen zusätzlich eine datierte Dokumentation. Denken Sie daran, dass es am sichersten ist, die Forderung früh zu stellen.

Kann ich die Schlichtung nutzen, ohne mich zuerst an die Airline gewandt zu haben?

Nein. Sie müssen Ihren Anspruch zuvor unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben. Danach ist je nach Airline die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Bei Letzterer können Sie den Antrag stellen, wenn die Airline abgelehnt oder zwei Monate lang nicht reagiert hat.

Kann ich Schweigen als Zustimmung zu meiner Forderung verstehen?

Rechnen Sie nicht damit. Die Verordnung enthält keine Regel, die fehlende Antwort als Zustimmung wertet, und eine unbeantwortete Forderung ist nicht dasselbe wie eine anerkannte. Aber das Schweigen schützt auch die Airline nicht: Bei einer Annullierung muss sie nach Artikel 5 Absatz 3 selbst beweisen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.

Was gilt, wenn die Airline ihren Sitz im Ausland hat?

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland ist zuständig, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-Land, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich hat. Die Hilfe ist kostenlos, setzt aber voraus, dass Sie bereits Kontakt mit der Airline aufgenommen haben. Bei einer Airline mit Sitz in Deutschland verweist das EVZ Sie weiter.

Quellen