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Airlate

Wird Handgepäck ab 2027 kostenlos?

Aktualisiert

Kurzantwort

Nein, nicht nach dem Wortlaut der neuen Regeln. Ab dem 23. Oktober 2027 müssen Luftfahrtunternehmen Fluggästen erlauben, einen persönlichen Gegenstand ohne Aufpreis mit in die Kabine zu nehmen (Höchstabmessungen 40 × 30 × 15 cm oder unter dem Sitz vor Ihnen zu verstauen). Ein Handgepäckstück muss in der Kabine gestattet werden, jedoch nur vorbehaltlich der Kapazität der Kabine. Dass es kostenlos sein muss, steht nicht in der Verordnung. Neu ist stattdessen, dass bei Flugpreisangeboten standardmäßig der Preis inklusive Handgepäckstück angezeigt werden muss.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Warum viele glauben, Handgepäck werde kostenlos

Der Eindruck ist verständlich: Die neuen Regeln enthalten mehrere Punkte zum Gepäck in der Kabine, und die Begriffe klingen ähnlich. Die Verordnung unterscheidet aber ausdrücklich zwei Dinge, den „persönlichen Gegenstand“ und das „Handgepäck“. Kostenlos mitgeführt werden darf nach Artikel 11a Absatz 1 nur der persönliche Gegenstand.

Die Regeln stehen in einem neuen Artikel 11a der Fluggastrechteverordnung, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/2202. Sie gelten ab dem 23. Oktober 2027 und als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar. Mehr zum Gesamtpaket der Änderungen: Neue Fluggastrechte ab 2027.

Zwei Arten von Gepäck in der Kabine

Der persönliche Gegenstand: ohne Aufpreis

Die Verordnung definiert den „persönlichen Gegenstand“ als ein nicht aufgegebenes Reisegepäckstück, das den Gefahrenabwehr- und Sicherheitsanforderungen entspricht und entweder Höchstabmessungen von 40 × 30 × 15 cm hat oder unter dem Sitz vor dem Sitz, auf dem der Fluggast sitzt, verstaut werden kann.

Es genügt eine der beiden Voraussetzungen. Nach Artikel 11a Absatz 1 gestatten die ausführenden Luftfahrtunternehmen Fluggästen, einen persönlichen Gegenstand in der Kabine ohne Aufpreis mitzuführen.

Das Handgepäck: gestattet, aber nicht ausdrücklich kostenlos

„Handgepäck“ ist nach der Verordnung ein nicht aufgegebenes Reisegepäckstück, das kein persönlicher Gegenstand ist und das den Gefahrenabwehr- und Sicherheitsanforderungen entspricht. Die Definition nennt weder Maße noch ein Gewicht.

Vorbehaltlich der Kapazität der Luftfahrzeugkabine müssen die ausführenden Luftfahrtunternehmen es Fluggästen gestatten, ein Handgepäckstück in der Kabine mitzuführen. Ein Verbot eines Aufpreises ist in diesem Absatz nicht vorgesehen. Im Erwägungsgrund 45 verweist die Verordnung ausdrücklich auf den Grundsatz der Preisfreiheit nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Dort heißt es auch, die Luftfahrtunternehmen sollten angemessene Regelungen zu den Abmessungen von Handgepäck festlegen und Fluggäste sollten bei der Buchung über die höchstzulässigen Abmessungen und das höchstzulässige Gewicht informiert werden. Ob einheitliche Mindestvorschriften für Handgepäck festgelegt werden können, soll nach demselben Erwägungsgrund bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bewertet werden.

Neue Regel zur Preisanzeige

Die wichtigste Neuerung beim Handgepäck betrifft die Preisanzeige. Nach Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 3 werden beim Angebot oder der Veröffentlichung von Flugpreisen vor dem Beginn eines Buchungsvorgangs standardmäßig die Flugpreise angezeigt, die ein Handgepäckstück umfassen.

Günstigere Tarife ohne Handgepäck bleiben zulässig: Der Absatz hindert Luftfahrtunternehmen oder Vermittler nicht daran, Fluggästen, die freiwillig ohne Handgepäck reisen, preislich abweichende Angebote zu unterbreiten. Nach Erwägungsgrund 43 soll die Regel den Vergleich von Flugpreisen, die ein Handgepäckstück (einen Trolley) umfassen, erleichtern. Die Pflicht betrifft dort Luftfahrtunternehmen, Vermittler und Metasuchmaschinen.

Wenn die Tasche nicht in die Kabine passt

Manchmal steht ein Grund der Mitnahme in der Kabine entgegen, etwa Sicherheitsgründe, Kapazitätsgründe oder ein Wechsel des Luftfahrzeugtyps nach der Buchung. Dann kann das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Artikel 11a Absatz 2, soweit angemessen, beim Check-in oder am Flugsteig verlangen, dass das nicht aufgegebene Reisegepäck im Frachtraum befördert wird. Das darf nicht zu einem Aufpreis für Sie führen.

Unberührt bleiben außerdem die Beschränkungen für nicht aufgegebenes Reisegepäck, die sich aus den Luftsicherheitsvorschriften der Union ergeben (Artikel 11a Absatz 3), etwa aus der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Was gilt bis dahin?

Die bisherige Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält keine Regeln zum Handgepäck. Der Europäische Gerichtshof hat sich aber in der Rechtssache C-487/12 (Vueling Airlines, Urteil vom 18. September 2014) zur Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geäußert. Der Gerichtshof hat dort darauf hingewiesen, dass Handgepäck grundsätzlich ein unerlässlicher Bestandteil der Beförderung von Fluggästen ist und seine Beförderung deshalb nicht Gegenstand eines Preiszuschlags sein kann, sofern es angemessenen Anforderungen an Gewicht und Abmessungen genügt und den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.

Was angemessen ist, legt das Unionsrecht nicht fest, und die Regeln der Luftfahrtunternehmen unterscheiden sich. Darauf verweist auch der Erwägungsgrund 45 der neuen Verordnung. Welche Gegenstände Sie aus Sicherheitsgründen mitnehmen dürfen, richtet sich nach den Luftsicherheitsvorschriften.

Haftung und vergessene Gegenstände

Der Informationshinweis im Anhang II der Verordnung (EU) 2026/2202 sagt zur Haftung: Das Luftfahrtunternehmen haftet nur dann für nicht aufgegebenes Reisegepäck (Handgepäck), einschließlich persönlicher Gegenstände, wenn der Schaden durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht wurde.

Außerdem müssen Luftfahrtunternehmen und Vermittler vor dem Kauf eines Tickets das Verfahren für den Rückerhalt von in der Kabine vergessenen persönlichen Gegenständen oder vergessenem Handgepäck erläutern, einschließlich elektronischer Kontaktdaten und anwendbarer Formulare (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e).

So vermeiden Sie Überraschungen

  • Prüfen Sie vor der Buchung, was im Tarif enthalten ist, und nicht nur den Preis.
  • Messen Sie Ihre Tasche. Hat sie höchstens 40 × 30 × 15 cm oder passt sie unter den Sitz vor Ihnen, ist sie nach den neuen Regeln ein persönlicher Gegenstand, vorausgesetzt, sie erfüllt die Sicherheitsanforderungen.
  • Vergleichen Sie Preise mit und ohne Handgepäck. Ab dem 23. Oktober 2027 muss der Preis inklusive eines Handgepäckstücks standardmäßig angezeigt werden.
  • Wird Ihr Gepäck am Flugsteig in den Frachtraum verlegt, weil in der Kabine kein Platz ist, darf nach Artikel 11a Absatz 2 kein Aufpreis verlangt werden.

Häufige Fragen

Wird Handgepäck ab 2027 kostenlos?

Nicht nach dem Wortlaut der Verordnung. Der persönliche Gegenstand muss ohne Aufpreis erlaubt sein. Ein Handgepäckstück muss in der Kabine gestattet werden, soweit die Kabine Platz hat. Dass es kostenlos sein muss, ergibt sich daraus nicht.

Wie groß darf der persönliche Gegenstand sein?

Höchstens 40 × 30 × 15 cm oder so groß, dass er unter dem Sitz vor Ihnen verstaut werden kann. Eine der beiden Voraussetzungen genügt. Er muss außerdem den Gefahrenabwehr- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Gibt es feste Maße oder ein festes Gewicht für Handgepäck?

Nein. Die Verordnung definiert Handgepäck ohne Maße und ohne Gewicht. Nach Erwägungsgrund 45 sollen Fluggäste bei der Buchung die höchstzulässigen Abmessungen und das höchstzulässige Gewicht erfahren.

Gilt das schon heute?

Nein. Die neuen Regeln gelten ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben, einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Handgepäck.

Quellen