Ausgleichsleistung selbst geltend machen: Schritt für Schritt, mit Musterschreiben
Aktualisiert
Kurzantwort
Sie können Ihren Anspruch auf Ausgleichsleistung direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen, ohne Zwischenstelle. Senden Sie ein schriftliches Schreiben mit Buchungsnummer, Flugnummer und Zeiten und behalten Sie eine Kopie. Lehnt die Fluggesellschaft ab oder antwortet sie nicht, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten, bei einer Fluggesellschaft aus einem anderen EU-Land auch das Europäische Verbraucherzentrum. Nach deutschem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§§ 195, 199 BGB).
Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Schritt 1: Prüfen, ob die Regeln für Sie gelten können
Sie können Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von 250, 400 oder 600 Euro haben, wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht haben, wenn Ihr Flug kurzfristig annulliert wurde oder wenn Ihnen die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert wurde (Nichtbeförderung). Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen. Einen Überblick finden Sie unter Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung, bei Streiks unter Streik und Ausgleichsleistung.
Schritt 2: Unterlagen und Beweise sammeln
Folgendes sollten Sie bereithalten:
- Buchungsnummer und Buchungsbestätigung oder Flugschein
- Bordkarte oder Nachweis, dass Sie eingecheckt haben
- Flugnummer, Datum und Strecke, auch bei Anschlussflügen
- planmäßige und tatsächliche Ankunftszeit, zum Beispiel Screenshots aus der App oder von der Ankunftstafel
- SMS und E-Mails der Fluggesellschaft, vor allem mit Angaben zur Ursache
- Belege für Verpflegung, Hotel und Transport, die Sie selbst bezahlt haben
- Namen aller Fluggäste derselben Buchung
Wie Sie die Verspätung belegen, erklärt So wird die Verspätung berechnet.
Schritt 3: Das Schreiben an die richtige Fluggesellschaft richten
Der Anspruch richtet sich gegen das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchgeführt hat (das ausführende Luftfahrtunternehmen). Es steht oft auf der Bordkarte und muss nicht das Unternehmen sein, bei dem Sie gebucht haben. Viele Fluggesellschaften bieten auf ihrer Website ein eigenes Formular für Ansprüche an. Sie können es nutzen und den Text des Musterschreibens unten in das Freitextfeld einfügen. Bewahren Sie eine Kopie auf und notieren Sie das Datum der Absendung.
Schritt 4: Der Fluggesellschaft eine Frist setzen
Für die Bearbeitung Ihres Schreibens nennt die Verordnung in ihrer heute geltenden Fassung keine Antwortfrist, und auch für die Beschwerdebearbeitung beim Luftfahrt-Bundesamt gibt es keine gesetzlichen Fristen. Setzen Sie deshalb selbst eine angemessene Frist, zum Beispiel einige Wochen, und halten Sie sie im Schreiben fest. Wartet die Fluggesellschaft diese Zeit ab, ohne zu antworten, oder lehnt sie ab, können Sie den nächsten Schritt gehen.
Nach der Verordnung (EU) 2026/2202, die ab dem 23. Oktober 2027 gilt, muss das Luftfahrtunternehmen (Art. 7 Abs. 9) den Eingang eines Antrags unverzüglich bestätigen und innerhalb von 30 Kalendertagen entweder zahlen oder die Nichtzahlung begründen. Zugleich sieht die Verordnung dann vor, dass Anträge innerhalb von neun Monaten ab dem Abflugdatum zu stellen sind. Mehr dazu unter Neue Fluggastrechte ab dem 23. Oktober 2027.
Schritt 5: Ablehnung oder keine Antwort – wo Sie sich beschweren können
Die folgenden Stellen kommen nacheinander oder nebeneinander in Betracht. Nicht jede setzt Ihren Anspruch durch:
- Schlichtung. Voraussetzung ist, dass Sie sich zuvor unmittelbar an die Fluggesellschaft gewandt haben. Privat geschlichtet wird derzeit von der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V., sofern die Fluggesellschaft Mitglied ist. Nimmt sie nicht an einer privaten Schlichtung teil, ist die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Für Fluggäste ist die Schlichtung regelmäßig kostenfrei; eigene Auslagen wie Porto, Kopien oder gegebenenfalls Anwaltskosten tragen Sie selbst (Angaben des LBA). Geschlichtet werden Ansprüche von Verbrauchern, die seit dem 1. November 2013 entstanden sind, nicht aber von Geschäftsreisenden; nach § 57b Luftverkehrsgesetz geht es um Ansprüche bis 5 000 Euro, Bagatellbeträge bis 10 Euro sind ausgeschlossen. Der Schlichtungsvorschlag ist nicht bindend.
- Wartefrist beim Bundesamt für Justiz. Das Bundesamt für Justiz nennt eine Wartefrist von zwei Monaten. Lehnt die Fluggesellschaft den Anspruch ab, kann der Schlichtungsantrag unmittelbar danach gestellt werden (§ 11 LuftSchlichtV). Fehlen im Antrag Angaben, haben Sie drei Wochen Zeit, sie nachzureichen; sonst gilt der Antrag als zurückgenommen.
- Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland. Das EVZ ist kostenlos zuständig, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-Land, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich hat, und setzt voraus, dass Sie bereits Kontakt zur Fluggesellschaft aufgenommen haben. Bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland verweist das EVZ weiter.
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Das LBA ist die Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für Fluggastrechte und kann nachgewiesene Verstöße gegenüber den Unternehmen ordnungsrechtlich verfolgen. Es setzt jedoch Ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht durch und zahlt keine Entschädigung. Reichen Sie eine Beschwerde erst ein, nachdem Sie sich direkt an die Fluggesellschaft gewandt haben und diese nicht oder unbefriedigend geantwortet hat. Wer vor allem sein Geld möchte, braucht keine Beschwerde beim LBA.
- Klage. Führt nichts davon zum Ziel, bleibt der Gang zum Gericht. Das EVZ beschreibt dafür das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen: Es ist vereinfacht, auf Streitwerte bis 5 000 Euro begrenzt, ein Anwalt ist nicht erforderlich, und die geringen Gerichtskosten werden erstattet, wenn Sie Recht bekommen. Wer verliert, trägt die Kosten des Verfahrens.
Annullierung, Verspätung, Nichtbeförderung: Worauf Sie sich im Schreiben stützen
Bei einer Annullierung stützt sich der Anspruch auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bei einer Nichtbeförderung auf Art. 4 Abs. 3. Bei einer großen Verspätung ergibt sich der Anspruch nach der Rechtsprechung des EuGH (Sturgeon, C-402/07 und C-432/07) in Verbindung mit Art. 7: Wer sein Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, kann einen Anspruch haben wie bei einer Annullierung. Ob die Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, hängt von der Ursache ab; bei Technik technischer Defekt, bei Streik Streik und Ausgleichsleistung.
Die Verjährung im Blick behalten
Das Luftfahrt-Bundesamt verweist für die Durchsetzung von Forderungen aus der Verordnung auf eine in Deutschland geltende Frist von drei Jahren. Rechtlich folgt sie aus den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
Ein Beispiel, das sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt: Fand der Flug im Juni 2026 statt und kannten Sie die Umstände schon damals, beginnt die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Je früher Sie Ihren Anspruch geltend machen, desto leichter lassen sich Unterlagen finden. Zu den neuen Antragsfristen ab 2027 siehe oben.
Musterschreiben: Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung
Kopieren Sie den Text, ergänzen Sie die in eckigen Klammern stehenden Angaben und streichen Sie, was nicht passt. Das Muster ist ein Ausgangspunkt und keine Rechtsberatung. Nehmen Sie nur Angaben auf, die für Ihre Reise zutreffen.
An: [Name der Fluggesellschaft], Kundenservice / Ansprüche Von: [Vor- und Nachname], [Anschrift], [E-Mail], [Telefon] Datum: [Datum] Betreff: Anspruch auf Ausgleichsleistung – Buchung [Buchungsnummer], Flug [Flugnummer] am [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf den Flug [Flugnummer] von [Abflugort] nach [Zielort] am [Datum] mit planmäßigem Abflug um [Uhrzeit] und planmäßiger Ankunft um [Uhrzeit]. Mein Endziel war [Endziel]. [Bitte Zutreffendes auswählen, den Rest streichen:] – Ich habe mein Endziel [Endziel] um [tatsächliche Ankunftszeit] erreicht, also [Anzahl] Stunden und [Anzahl] Minuten nach der planmäßigen Ankunftszeit. – Der Flug wurde annulliert. Ich wurde am [Datum] über die Annullierung informiert. – Mir wurde die Beförderung gegen meinen Willen verweigert, obwohl ich rechtzeitig zum Einchecken erschienen war und über eine bestätigte Buchung verfügte. Ich mache daher einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend, [bei Verspätung: in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) / bei Annullierung: in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c / bei Nichtbeförderung: in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3]. Die Entfernung zwischen [erster Abflugort] und [Endziel] beträgt etwa [Anzahl] km. Ich fordere daher eine Ausgleichsleistung von [250/400/600] Euro pro Fluggast. Der Anspruch betrifft folgende Fluggäste: [Namen aller Fluggäste der Buchung]. [Falls zutreffend:] Uns wurden während der Wartezeit keine [Mahlzeiten und Erfrischungen / Hotelunterbringung / Transfers] angeboten. Ich bitte deshalb außerdem um Erstattung der notwendigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt [Betrag]. Die Belege liegen bei. Sollten Sie der Ansicht sein, dass [die Verspätung / die Annullierung] auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, bitte ich um eine schriftliche Begründung, aus der hervorgeht, um welches Ereignis es sich handelt und welche Maßnahmen Sie ergriffen haben, um es zu vermeiden. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum] auf folgendes Konto: [Kontoinhaber], IBAN [IBAN], BIC [BIC]. Ich wünsche eine Zahlung in Geld und keine Gutscheine. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens. Anlagen: [Buchungsbestätigung, Bordkarte, Nachweis der Ankunftszeit, Belege] Mit freundlichen Grüßen [Name]
Häufige Fragen
Brauche ich zwingend einen Anwalt oder fremde Hilfe?
Nein. Sie können Ihren Anspruch selbst geltend machen. Die Schlichtung ist für Fluggäste regelmäßig kostenfrei, das Europäische Verbraucherzentrum hilft kostenlos, und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein Anwalt nicht erforderlich.
Die Fluggesellschaft hat ein eigenes Formular. Muss ich es nutzen?
Nicht zwingend, aber es kann der einfachste Weg sein. Sie können den Text des Musterschreibens in das Freitextfeld einfügen und die Unterlagen hochladen. Bewahren Sie in jedem Fall eine Kopie auf.
Kann ich auch eine ausländische Fluggesellschaft in Anspruch nehmen?
Ja, die Verordnung gilt unabhängig davon, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, soweit der Flug in ihren Anwendungsbereich fällt. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-Land, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich, ist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland zuständig, sofern Sie sich zuvor an die Fluggesellschaft gewandt haben.
Bekomme ich über das Luftfahrt-Bundesamt meine Entschädigung?
Nein. Das LBA kann Verstöße ordnungsrechtlich verfolgen, setzt aber den zivilrechtlichen Anspruch des einzelnen Fluggastes nicht durch und zahlt keine Entschädigung.
Wie lange habe ich Zeit?
Nach deutschem Recht gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von den Umständen hatten (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Flüge ab dem 23. Oktober 2027 sieht die Verordnung (EU) 2026/2202 zusätzlich vor, dass der Antrag auf Ausgleichsleistung innerhalb von neun Monaten ab dem Abflugdatum zu stellen ist. Am sichersten ist es, den Anspruch möglichst bald geltend zu machen.
Quellen
- Luftfahrt-Bundesamt: Fluggastrechte
- Luftfahrt-Bundesamt: Beschwerdeverfahren
- Luftfahrt-Bundesamt: Schlichtung
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals söp)
- Bundesamt für Justiz: Schlichtungsstelle Luftverkehr, häufige Fragen
- § 11 LuftSchlichtV (Schlichtungsantrag)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Flugverspätung & Flugausfall – wer hilft?
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Fluggastrechte
- § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist)
- § 199 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist)
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
- EuGH: Sturgeon, Rechtssachen C-402/07 und C-432/07
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/2202 (Amtsblatt vom 2.10.2026)
