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Neue Fluggastrechte gelten ab dem 23. Oktober 2027

Aktualisiert

Kurzantwort

Die geänderten Fluggastrechte gelten ab dem 23. Oktober 2027, in Deutschland unmittelbar als EU-Verordnung. Die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bleiben unverändert, und die Drei-Stunden-Grenze wird in den Verordnungstext aufgenommen. Neu sind unter anderem eine Frist von neun Monaten für Anträge auf Ausgleichsleistung, feste Antwortfristen für Luftfahrtunternehmen (30 Kalendertage), eine Liste außergewöhnlicher Umstände im Anhang und das Recht, einen persönlichen Gegenstand kostenlos in die Kabine mitzunehmen. Bis zum 22. Oktober 2027 gelten weiter die bisherigen Regeln.

Airlate wird von Jaksenvest Global AB, Schweden, betrieben. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Was wurde beschlossen?

Die Verordnung (EU) 2026/2202 ändert die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 2027/97. Sie wurde am 16. September 2026 in Straßburg ausgefertigt und am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, das ist der 22. Oktober 2026. Die geänderten Regeln für Fluggäste gelten aber erst ab dem 23. Oktober 2027. Nach Artikel 3 der Verordnung ist sie in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also auch in Deutschland.

Bis dahin gelten die bisherigen Regeln, die Sie im Überblick Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung finden.

Das bleibt wie bisher

  • Die Beträge. Die Ausgleichsleistung beträgt weiterhin 250 Euro bei Reisen bis 1 500 km, 400 Euro bei Reisen innerhalb der Union über 1 500 km und bei allen anderen Reisen zwischen 1 500 und 3 500 km sowie 600 Euro bei allen übrigen Reisen.
  • Die Drei-Stunden-Grenze. Bisher folgt sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Sturgeon, C-402/07 und C-432/07). Künftig steht sie im Verordnungstext: Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung bei der Ankunft von über drei Stunden erreichen. Das gilt auch bei einem verpassten Anschlussflug im Rahmen eines einzigen Luftbeförderungsvertrags. Beachten Sie die kleine sprachliche Abweichung: Heute spricht man von drei Stunden oder mehr, der neue Wortlaut verlangt über drei Stunden.
  • Keine automatische Zahlung. Die Ausgleichsleistung wird auf Antrag gewährt. Die Kommission soll bis zum 23. Oktober 2031 berichten und dabei auch prüfen, ob Anträge und Zahlungen stärker automatisiert werden können sowie ob die Schwellenwerte und Beträge angepasst werden müssen.

Das ändert sich

Fristen und Antworten des Luftfahrtunternehmens

  • Anträge auf Ausgleichsleistung sind innerhalb von neun Monaten ab dem auf dem Flugschein angegebenen tatsächlichen Abflugdatum einzureichen (Artikel 7 Absatz 9). Beachten Sie den Hinweis weiter unten.
  • Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss den Eingang des Antrags unverzüglich bestätigen, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger. Innerhalb von 30 Kalendertagen muss es entweder die Ausgleichszahlung leisten oder eine Begründung für die Nichtzahlung vorlegen und dabei auf das Beschwerdeverfahren nach Artikel 15a verweisen.
  • Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, muss es angeben, auf welchen Punkt der Liste im Anhang es sich stützt, oder erklären, welches andere Ereignis es meint und warum dieses ein außergewöhnlicher Umstand sein soll. Es muss außerdem klar und begründet darlegen, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang besteht und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.
  • Kann ein Fluggast womöglich eine Ausgleichsleistung beanspruchen, muss das Luftfahrtunternehmen ihm innerhalb von 96 Stunden nach Ende der Reise elektronisch und auf einem dauerhaften Datenträger Informationen über den Anspruch und eine klare Anleitung zur Antragstellung zur Verfügung stellen (Artikel 7 Absatz 4).
  • Stellt ein Dritter den Antrag im Namen des Fluggastes, kann das Luftfahrtunternehmen den Nachweis einer gültigen Vollmacht verlangen.
  • Beschwerden an das Luftfahrtunternehmen sind innerhalb von zwölf Monaten ab dem Flugdatum oder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines Antrags auf Ausgleichsleistung einzureichen, je nachdem, was später liegt. Der Empfang ist innerhalb von sieben Werktagen zu bestätigen. Eine mit Gründen versehene Antwort ist innerhalb eines Monats zu geben, in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von höchstens zwei Monaten (Artikel 15a).

Zahlung in Geld, Gutscheine nur mit Zustimmung

Die Ausgleichszahlung erfolgt per elektronischer Überweisung oder auf anderem Wege, sofern Sie dem auf einem dauerhaften Datenträger ausdrücklich zugestimmt haben. Das Luftfahrtunternehmen darf Ihnen zwar einen Gutschein anbieten, dessen Wert mindestens dem Betrag entspricht. Sie sind aber nicht verpflichtet, ihn anstelle der Zahlung anzunehmen (Artikel 8a). Ein Gutschein darf höchstens zwölf Monate gültig sein; diese Dauer kann einmal um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn beide Seiten ausdrücklich zustimmen. Die Beweislast dafür, wann und wie Sie dem zugestimmt haben, liegt beim Luftfahrtunternehmen.

Wann die Ausgleichsleistung gekürzt werden darf

Heute darf das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung bei anderweitiger Beförderung auf allen drei Stufen um 50 Prozent kürzen, wenn Sie das Endziel innerhalb von zwei, drei oder vier Stunden nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Künftig steht in Artikel 7 Absatz 2, dass die Kürzung um 50 Prozent möglich ist, wenn die Ankunft höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit liegt, und zwar bei einer späteren anderweitigen Beförderung ebenso wie bei einer Verspätung bei der Ankunft. Nach der englischen Fassung der Verordnung betrifft diese Kürzung nur die Ausgleichsleistung von 600 Euro (Absatz 1 Buchstabe c). Die deutsche Fassung verweist allgemein auf die in Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsleistung. Zur Auslegung gibt es noch keine Praxis oder Rechtsprechung.

Bei einer Annullierung mit anderweitiger Beförderung, die mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit starten soll, darf die Ausgleichsleistung nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 3 um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Abflugzeit um weniger als zwei Stunden vorverlegt wird, und um 25 Prozent, wenn sie um weniger als drei Stunden vorverlegt wird, jeweils sofern Sie den Flug angetreten haben.

Annullierung mit kurzer Vorankündigung

Die Regel mit der Frist von 14 Kalendertagen bleibt bestehen. Wurden Sie weniger als 14 Kalendertage vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, entfällt der Anspruch nur, wenn Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, bei der Sie nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen. Eine Zwischenstufe für eine Information zwischen sieben und 14 Tagen vor dem Abflug kennt der neue Text nicht. Die Beweislast für Zeitpunkt und Inhalt der Information trägt das Luftfahrtunternehmen.

Lange Verspätungen, Erstattung und Selbstorganisation

  • Erreicht die Verspätung beim Abflug fünf Stunden, muss das Luftfahrtunternehmen unverzüglich die Erstattung anbieten. Die Erstattung erfolgt automatisch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ihrer Wahl. Aktiviert der Flughafen seinen Notfallplan, kann die Frist auf 30 Kalendertage verlängert werden (Artikel 8 Absatz 1).
  • Haben Sie dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilt, dass Sie Ihre Reise fortsetzen wollen, und bietet es innerhalb von drei Stunden keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen an, können Sie die anderweitige Beförderung selbst veranlassen. Die Kosten müssen notwendig, angemessen und zumutbar sein. Das Luftfahrtunternehmen erstattet sie bis zu 400 Prozent des vollständigen Flugscheinpreises innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichung des Antrags, bei aktiviertem Notfallplan innerhalb von bis zu 30 Kalendertagen (Artikel 8 Absatz 3).
  • Die Optionen Erstattung oder anderweitige Beförderung müssen deutlich angezeigt werden, ohne dass eine Option durch Voreinstellungen begünstigt wird. Ihre Wahl ist auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.

Betreuungsleistungen

Die neue Fassung von Artikel 9 nennt genaue Zeitabstände: Erfrischungen jeweils nach zwei Stunden Wartezeit, eine Mahlzeit nach drei Stunden und danach jeweils nach fünf Stunden, höchstens drei Mahlzeiten pro Tag, außerdem Internetzugang und zwei Telefonanrufe. Ist eine Übernachtung nötig, kommen Hotelunterbringung und Transfer hinzu. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen diese Pflichten nicht, können Sie selbst für Betreuung sorgen. Notwendige und angemessene Kosten werden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung erstattet. Bei außergewöhnlichen Umständen darf das Luftfahrtunternehmen die Hotelunterbringung auf höchstens drei Nächte beschränken.

Wenn das Flugzeug am Boden wartet

Als Verspätung auf der Rollbahn gilt ein Zeitraum von mehr als 30 Minuten, in dem sich das Flugzeug am Boden befindet, beim Abflug zwischen dem Schließen der Türen und dem Start, bei der Ankunft zwischen der Landung und dem Öffnen der Türen. Das Luftfahrtunternehmen sorgt dann, vorbehaltlich sicherheits- oder gefahrenabwehrbezogener Beschränkungen, für angemessene Beheizung oder Kühlung, kostenlosen Zugang zu den Toiletten und unentgeltliches Trinkwasser. Erreicht die Verspätung auf einem Flughafen in der Union zwei Stunden, fährt das Flugzeug an den Flugsteig oder einen anderen geeigneten Ausstiegspunkt. Ausnahmen gelten aus Gründen der Sicherheit, der Einwanderungsbestimmungen, der Flugverkehrskontrolle oder der Luftsicherheit.

Gepäck, Tickets und Kinder

  • Sie dürfen einen persönlichen Gegenstand ohne Aufpreis in die Kabine mitnehmen. Mehr dazu: Wird Handgepäck künftig kostenlos?
  • Ihnen darf die Beförderung nicht verweigert werden, und es dürfen keine Gebühren für den Rückflug berechnet werden, weil Sie den Hinflug aus demselben Luftbeförderungsvertrag nicht angetreten haben (Artikel 4 Absatz 5).
  • Rechtschreibfehler im Namen sind auf Antrag, der spätestens 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit gestellt wird, mindestens einmal kostenlos zu berichtigen (Artikel 12a).
  • Wer ein Kind unter 14 Jahren im Rahmen desselben Luftbeförderungsvertrags begleitet, kann kostenlos einen benachbarten Sitzplatz belegen. Sind keine benachbarten Plätze verfügbar, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen, bei der Suche zu helfen.
  • Kinderwagen können in der Regel ohne zusätzliche Kosten bis zum Flugsteig oder zur Luftfahrzeugtür genutzt werden.

Neue Liste außergewöhnlicher Umstände

Die Verordnung definiert außergewöhnliche Umstände als Ereignisse, die ihrer Art oder ihrer Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Ein Anhang enthält eine nicht erschöpfende Liste. Dort stehen unter anderem Wetterbedingungen, die mit der sicheren Durchführung des Fluges unvereinbar sind, Beschränkungen durch das Flugverkehrsmanagement oder die Flughafenkapazität, bestimmte Streiks und versteckte Fabrikations- oder Konstruktionsfehler, die vom Hersteller oder einer zuständigen Behörde entdeckt werden. Ereignisse, die nicht auf der Liste stehen, werden im Einzelfall beurteilt. Die Beweislast für den unmittelbaren kausalen Zusammenhang und für die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen liegt beim ausführenden Luftfahrtunternehmen (Artikel 6c).

Wie Streiks einzuordnen sind, lesen Sie unter Streik und Ausgleichsleistung.

Neun Monate: Was der Text nicht regelt

Die Frist von neun Monaten steht in Artikel 7 Absatz 9. Der Text sagt nicht, was geschieht, wenn die Frist überschritten wird. Eine Übergangsregel, die klärt, ob für ältere Buchungen das Buchungs- oder das Flugdatum entscheidend ist, enthält die Verordnung ebenfalls nicht.

In Deutschland gilt heute die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben. Wie sich die Neun-Monats-Frist zu dieser Verjährung verhält, ist im Verordnungstext nicht geregelt. Eine amtliche Klarstellung oder Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden. Wer auf der sicheren Seite sein will, stellt den Antrag möglichst früh.

Häufige Fragen

Gelten die neuen Regeln für Flüge, die ich schon jetzt buche?

Die Verordnung gilt ab dem 23. Oktober 2027. Für Flüge davor gelten die bisherigen Regeln. Eine Übergangsregel, ob das Buchungs- oder das Flugdatum entscheidet, enthält der Text nicht.

Werden die Ausgleichsleistungen höher?

Nein. Die Beträge und Entfernungsstufen bleiben gleich. Die Kommission soll sie bis 2031 im Rahmen eines Berichts erneut prüfen, unter anderem mit Blick auf die Inflation.

Muss ich einen Anspruch künftig innerhalb von neun Monaten geltend machen?

Nach Artikel 7 Absatz 9 sind Anträge auf Ausgleichsleistung innerhalb von neun Monaten ab dem Abflugdatum einzureichen. Was bei Überschreitung gilt, regelt der Text nicht ausdrücklich. Ein früher Antrag vermeidet das Risiko.

Kann mein Antrag von einem Dritten gestellt werden?

Ja, die Verordnung sieht das vor. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann dann den Nachweis einer gültigen Vollmacht verlangen.

Quellen